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  • 01.04.2007 | Die funktionierende Partnerschaft

    Die Aufhebung einer Sozietät – So beenden Sie Ihre Partnerschaft harmonisch

    von Gerd Jürgen Merz, Kanzleiberater, Autor, Stein-Bockenheim

    Eigentlich sollte es sich bei der Beendigung einer beruflichen Partnerschaft um einen normalen Vorgang im Geschäftsleben handeln. Aber bereits die Begriffe, die dafür gewählt werden, wie Auseinandersetzung, Aufkündigung oder Trennung, vermitteln einen negativen Beigeschmack. Kein Wunder, dass dieses Ereignis allzu oft zum Ausgangspunkt jahrelanger kostspieliger Querelen wird.  

    1. Beispiele aus der Praxis

    Folgendes BGH-Urteil erging zur Frage der Kündigung einer zweigliedrigen Sozietät aus wichtigem Grund (BGH 28.1.02, II ZR 239/00): 

     

    Sachverhalt: Der Kläger war zum 2.1.94 in die Einzelpraxis des Beklagten eingetreten. Am 13.10.97 kündigte er dem Beklagten an, er werde zum 31.12.97 aus der Sozietät ausscheiden. Es sei für ihn unerheblich, dass diese Ankündigung mit dem gemeinsamen Partnerschaftsvertrag nicht im Einklang stehe. Dieser Vertrag sah als nächsten ordentlichen Kündigungstermin den 31.12.99 vor. Ferner kündigte der Kläger die Mitnahme von Mandanten mit einem Honorarvolumen von etwa 350.000 DM an. Mit Schreiben vom ... mahnte der Beklagte den Kläger ab und forderte diesen auf, seine Erklärung zurückzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigte der Beklagte dem Kläger fristlos. Daraufhin erklärte der Kläger seinerseits die fristlose Kündigung der Sozietät. Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen aufgrund der gegenseitig erklärten Kündigung aus der gemeinsam betriebenen Steuerberatungspraxis ausgeschieden ist. Gleichzeitig verlangen sie gegenseitig Schadenersatz. 

     

    Anmerkungen: Der BGH sieht ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den beiden Parteien. Unter der Voraussetzung, dass der Kläger nicht seinerseits über gewichtige Gründe verfügt, stelle sein Verhalten eine schwere Pflichtverletzung dar, die die erforderliche Vertrauensgrundlage in der Sozietät zerstöre. Dem Beklagten wäre dann eine vertrauensvolle Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zumutbar. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streit lief zum Zeitpunkt dieses Urteils bereits über vier Jahre. 

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