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  • 26.02.2009 | Datensicherheit und Datenschutz

    PC als Virenschleuder - Drohen der Kanzlei haftungsrechtliche Konsequenzen?

    von RA, FA für Informationstechnologie Thomas Feil, Hannover

    Jemand, der Computerviren programmiert oder absichtlich verbreitet, muss für die dadurch entstandenen Schäden aufkommen. Dieser Schadenersatzanspruch ist juristisch unproblematisch. Viel wert ist eine solche Forderung indes nicht, denn regelmäßig werden die durch das Virus verursachten Schäden so hoch sein, dass der Verursacher diese nur zu einem verschwindend geringen Bruchteil wird ausgleichen können. Aber selbst wenn man einmal von dem Liquiditätsproblem absieht, wird man den Urheber eines Computervirus in den meisten Fällen ohnehin nicht ermitteln können. Ungleich attraktiver kann es für Geschädigte daher sein, sich an denjenigen zu halten, auf dessen Infrastruktur sich das Virus repliziert hat.  

     

    1. Grundsätzliche Problematik

    Die Gefahrensituation sieht in der Praxis regelmäßig so aus:  

    Im Rahmen einer Aktion der Allianz ProzessFinanz GmbH wurden im November 2008 33.000 USB-Sticks mit Gesetzestexten verteilt. Auf 700 der Speichersticks befand sich als Beigabe noch ein ungebetener Gast, nämlich ein Viking-Virus, der Computersysteme lahm legte und sich über Netzwerkverbindungen weiterverbreitete.  

     

    Prinzipiell ist dem deutschen Recht eine Verhaltensvorschrift, die jemanden verpflichtet, jedweden Schaden von Dritten abzuwenden, fremd. Dieser Grundsatz findet seine Schranken in den allgemeinen Verkehrspflichten. Diese Pflichten beruhen auf dem Gedanken, dass jemand, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutze der Allgemeinheit treffen muss. Verkehrspflichten sollen Dritte vor Schäden bewahren und beinhalten daher auch das Gebot, Vorkehrungen zur Schadensprävention zu treffen. Hundertprozentige Sicherheit vor allen erdenklichen Gefahren ist jedoch oft eine Utopie oder zumindest wirtschaftlich nicht realisierbar. Da das Recht jedoch nichts Unmögliches verlangen kann, unterliegen Verkehrspflichten ihrem Inhalt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.  

     

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