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  • 01.06.2006 | Darlegungs- und Beweislastumkehr

    Schadenersatzprozess bei Falschberatung – Gute Chancen für den Steuerberater

    von RA FA Steuerrecht und Notar Jürgen Gemmer, Braunschweig
    Die falsche Beratung durch den Steuerberater ist eine häufige Ursache für Schadenersatzklagen. Leider gehen derartige Schadenersatzprozesse ebenso häufig aus Sicht des Beraters verloren. Oft ist jedoch ein negativer Prozessausgang darauf zurückzuführen, dass während des Verfahrens eine grundlegend falsche „Weichenstellung“ getroffen wird. In einem aktuellen Urteil des OLG Celle konnte ein Steuerberater die Klage erfolgreich abwehren, weil er darlegte, dass die Voraussetzungen für die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens des Madanten nicht gegeben waren (OLG Celle 1.1.06, 3 U 172/05).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war neben anderen Personen Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Darüber hinaus war er Eigentümer des an die KG vermieteten Betriebsgrundstücks. Im Jahre 1998 veräußerte der Kläger seine Kommanditbeteiligung nach vorheriger Beratung durch den beklagten Steuerberater. Nach dessen Auffassung war die Übertragung des Kommanditanteils einkommensteuerrechtlich mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG a.F. (gültig bis 31.12.98) zu besteuern. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 2002 wurde dieser Veräußerungsvorgang aufgerollt und nicht mehr als tarifbegünstigt angesehen. Die Abänderung des Bescheides begründete die Finanzbehörde zutreffend unter Berufung auf das Grundsatzurteil des BFH vom 12.4.00 (BStBl II 01, 26), wonach eine Veräußerung nach § 34 EStG a.F. nur dann tarifbegünstigt ist, wenn mit dem Gesellschaftsanteil auch weiteres betriebliches Sonderbetriebsvermögen mitveräußert wird. Dies war hier nicht der Fall. 

     

    Anmerkungen

    In erster Instanz hatte das LG Verden den beklagten Steuerberater zum Schadenersatz verurteilt. Das LG ging – ebenso wie das OLG – davon aus, dass der Beklagte seine ihm obliegenden Beratungspflichten zur Transaktion der Gesellschaftsbeteiligung verletzt habe. Nach dem Steuerberatungsvertrag war der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den steuerlich günstigsten Weg aufzuzeigen und ihn entsprechend zu beraten. Dieser Verpflichtung war der Berater nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zwar deckte sich dessen Empfehlung mit der damals weit verbreiteten Meinung in der Literatur, mit der Auffassung der Finanzverwaltung und mit der Vorentscheidung des FG Münster, die dann in 2000 zu der Grundsatzentscheidung des BFH führte. Allerdings wurde zum damaligen Zeitpunkt auch schon die dann durch den BFH bestätigte Gegenauffassung vertreten. Beratungsgerecht hätte sich der Beklagte also nur dann verhalten, wenn er seinem Mandanten auch die damals schon vereinzelt geäußerte Gegenauffassung bekannt gegeben und auf das damit verbundene Risiko hingewiesen hätte.  

     

    Das LG Verden kam zügig zu einer positiven Entscheidung für den Kläger, weil es mit der „Vermutung des beratungskonformen Verhaltens“ operierte. Greift diese Vermutung, hat der beklagte Steuerberater die Nicht­ursächlichkeit seiner Pflichtverletzung für den Schadenseintritt zu beweisen. Dies wird jedoch in der Mehrzahl der Fälle keinem Berater gelingen.  

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