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  • 24.06.2010 | Bundesgerichtshof

    Steuerberater muss die Strafe für den Mandanten übernehmen

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatseite treffen, kann der Steuerberater verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, wenn er die unrichtigen Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat (BGH 15.4.10, IX ZR 189/09, Abruf-Nr. 101629).

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das FA fest, dass ein Unternehmer in seinen Steuererklärungen Privatanteile nicht korrekt versteuert hatte. Neben entsprechenden Steuernachforderungen musste der Betroffene zudem eine Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung zahlen. Er verlangte von seinem Steuerberater, der die unrichtigen Erklärungen erstellt hatte, die Geldstrafe, gezahlte Strafverfahrenskosten sowie die von ihm entrichteten Hinterziehungszinsen zurück. LG und OLG gaben der Klage überwiegend statt. Auch mit seiner Revision blieb der Berater erfolglos.  

     

    Entscheidung

    Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck selbst tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Das schließt aber einen Anspruch auf Ersatz für einen solchen Vermögensnachteil nicht völlig aus. Ein solches Begehren kann sich insbesondere gegen denjenigen richten, der vertraglich verpflichtet war, den Täter vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, also im Zusammenhang mit steuerlichen Pflichten gegen den Steuerberater. Er kann seinem Mandanten gegenüber auf der Grundlage des Mandatsverhältnisses gehalten sein, diesen davor zu bewahren, dass er seine eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dem FA gegenüber vernachlässigt. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der Steuerpflichtige eines Fachberaters bedient, weil die steuerrechtliche Lage vielschichtig und für einen Laien undurchsichtig ist. In diesem Fall besteht die Aufgabe des Beraters nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen. Er muss ihn auch davor bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Diese Schutzpflicht gilt gleichfalls bei leichtfertigem Verhalten des Mandanten.  

     

    Ist dieser sich allerdings über die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Vorgehens im Klaren, bedarf es keiner Aufklärung durch den Berater. Begeht der Mandant eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, kann er die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen also nicht auf seinen Berater abwälzen (grundlegend BGH 14.11.96, IX ZR 215/95, NJW 97, 518).  

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