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  • 23.07.2008 | Bundesfinanzhof

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Urlaubund anschließender Erkrankung des Beraters

    Wer unverschuldet eine Frist, z.B. für einen Einspruch oder eine Klage, versäumt, kann eine sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ erhalten. Er wird dann so behandelt, als ob er die Frist eingehalten hätte. Das gilt auch, wenn ein Steuerberater für den Steuerzahler tätig ist und eine Frist verpasst.

     

    Sachverhalt

    Der BFH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden (n.v. Urt. vom 17.10.07, I R 31/06). Ein Steuerberater hatte eine Fristsache beim FG bis zum 20.10.03 zu erledigen. Die Fristsache ging jedoch erst am 1.11.03 beim Gericht ein. Der Steuerberater gab zu seiner Entschuldigung an, er habe sich vom 27.9.03 bis einschließlich 12.10.03 im Erholungsurlaub befunden. Bis zum Abreisetag habe er alle Fristen, die bis zum 17.10.03 berücksichtigt werden mussten, persönlich kontrolliert und abgearbeitet. In diesem Zusammenhang sei auch das hier streitige Verfahren mit der Fristsache bearbeitet worden. Bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub sei er an einem schweren Infekt erkrankt gewesen. Daher habe er seinen beruflichen Verpflichtungen zunächst nicht nachkommen können.  

     

    Dennoch habe er am 17.10.03 die in seinem Büro beschäftigte Angestellte telefonisch angewiesen, die Fristüberwachung genau vorzunehmen, da er selbst keine zusätzlichen Kontrollen durchführen könne. Für Fristen solle sie ihn anrufen oder vorsorglich Einspruch einlegen. Die Angestellte sei u.a. mit der Fristüberwachung beauftragt, und bei ihrer bisherigen Tätigkeit habe er keine Versäumnisse feststellen können. Auf die ihr erteilte Anweisung hin habe die Frau die Fristen durchgesehen und sodann auf die Frage danach, wann die streitige Fristsache der Klägerin ablaufe, unrichtigerweise als Datum den 30.10.03 genannt. Daraufhin habe er keine Veranlassung zu einem sofortigen Tätigwerden gesehen, da der notwendige Schriftsatz bereits weitgehend vorbereitet gewesen sei. Ein weiteres Problem trat dadurch auf, dass zwischen dem 17. und dem 22.10.03 der PC mit den Fristüberwachungen zeitweise ausgefallen sei. Das erfuhr der Steuerberater aber erst am 28.10.03. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine vom 28.10.03 datierende ärztliche Bescheinigung beigefügt.  

     

    Entscheidung 

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