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  • 27.10.2008 | Branchenbedingte Besonderheiten

    Übertragung einer Steuerberatungskanzlei: Von der Bewertung bis zum Kaufvertrag – Teil I

    von StB RA FAStR Stefan Arndt, Köln

    Zu Beginn des Jahres 2008 gab es in Deutschland nahezu 71.000 Steuerberater. Obwohl die Zahl der selbstständigen Steuerberater zurückgeht, sind immer noch fast 72 v.H. der Berufsträger in eigener Praxis tätig. Der Weg in die Selbstständigkeit führt dabei häufig über den Erwerb einer Praxis oder der Beteiligung an einer solchen. Unabhängig davon, ob man sich bei der Vermittlung einer Praxis der Hilfe eines professionellen Kanzleimaklers bedient oder über persönliche Beziehungen den Kontakt zum Veräußerer herstellt, gilt es schließlich für den Erwerber, die Geeignetheit der Kanzlei und in der Folge die Bedingungen der Übertragung zu prüfen. Auf der anderen Seite hat auch der bisherige Inhaber wesentliche Interessen an einer reibungslosen Abwicklung des Praxisübergangs.  

     

    Worauf bei der Übertragung einer Steuerberatungspraxis zu achten ist, soll hier und in der nächsten Ausgabe besprochen werden. Die Bundessteuerberaterkammer hat ferner grundlegende Hinweise im Zusammenhang mit einer Praxisübertragung zusammengestellt. Ohnehin empfiehlt es sich, für den Fall des Erwerbs einer Praxis den Kaufvertrag im Vorfeld der Steuerberaterkammer vorzulegen, damit dort über die Einhaltung aller berufsrechtlichen Regeln befunden werden kann.  

    1. Erwerbsgegenstand

    Kernstück der Praxisübernahme ist der Erwerb des Mandantenstamms. Erworben wird also die Option auf künftige Umsätze und Gewinne aus der Fortführung der Geschäftskontakte. Daneben werden regelmäßig Substanzwerte in Form des Mobiliars und der EDV-Anlage sowie häufig der Bibliothek übertragen.  

    2. Datenschutz während der Verkaufsverhandlungen

    Bevor es zur eigentlichen Übertragung kommt, führt der Veräußerer nicht selten Verkaufsgespräche mit mehreren Interessenten. Dabei ist seinerseits zwingend auf die Einhaltung des Datenschutzes zu achten. Dem potenziellen Erwerber dürfen daher nur anonymisierte Unterlagen ausgehändigt werden, die keine Angaben zur Person der Mandanten beinhalten.  

    3. Notwendige Informationen für den Erwerber

    Der Erwerber wird sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen über:  

    • Qualität und Quantität der Mandanten
    Hierzu ist eine Aufstellung aller aktuellen Mandanten (anonymisiert) notwendig unter Angabe
    • der Branche,
    • der Rechtsform,
    • des Mandatsumfangs nach nachhaltigem Nettoumsatz mit dem Mandanten.
    • Ertragssituation der Praxis
    • Für eine realistische Bewertung der Ertragsaussichten der Praxis benötigt der Erwerber Bilanzen oder Gewinnermittlungen der Praxis mindestens der letzten drei Jahre
    • Kostenstruktur der Praxis
    • Personalstruktur der Praxis
    • Anlagevermögen
    • Zusammenstellung der laufenden Verträge
    • Aufstellung der Verbindlichkeiten

    4. Bewertung der Praxis

    Karrierechancen

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