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  • 24.08.2010 | Beweisvorsorge durch den Steuerpflichtigen

    Zugangsfiktion kann durch Eingangsstempel des Steuerpflichtigen nicht widerlegt werden

    von RA Gisela Streit, Münster

    Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher, durch die Post übermittelter Verwaltungsakt im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben - außer, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ein abweichender Eingangsvermerk des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten reicht zur Begründung von Zweifeln an der Zugangsvermutung nicht aus, so das nunmehr rechtskräftige Urteil des FG Niedersachsen (5.6.09, 3 K 269/08, Abruf-Nr. 102266).

     

    Sachverhalt

    Die Einspruchsentscheidung datiert vom 6.6.08 und war adressiert an den Klägervertreter. Sie wurde mit einfachem Brief zur Post gegeben. Die hiergegen gerichtete Klage ist per Fax am Donnerstag, den 10.7.08 beim FG eingegangen. Streitig ist, ob fristgerecht Klage eingelegt wurde. Das beklagte Finanzamt beantragte mit Schreiben vom 28.9.08, die Klage als unzulässig zu verwerfen. Mit Richterbrief vom 28.10.08 wurde der Klägervertreter durch das Gericht nochmals aufgefordert, gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu beantragen - jedoch ohne Reaktion. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO konnte nicht widerlegt werden. Unter Hinweis auf bestehende, höchstrichterliche Rechtsprechung führt das FG im Einzelnen aus:  

     

    Grundsätzlich hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bestreitet der Empfänger, den Verwaltungsakt innerhalb der 3-Tagesfrist erhalten zu haben, so hat er substanziiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Ein abweichender Eingangsvermerk reicht zur Begründung von Zweifeln nicht aus. Vielmehr ist der Steuerpflichtige bei überlangem Postlauf verpflichtet, Beweisvorsorge zu reffen.  

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