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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Noch einmal: Steuerberatung und Sozialversicherung

    | In „Kanzleiführung professionell“ 01, 167 f. hatten wir dargestellt und begründet, dass Steuerberater ihre Mandanten immer dann auf dem Gebiet der Sozialversicherung rechtlich beraten und vertreten können, wenn dies im Zusammenhang mit Lohnbuchführung und/oder lohnsteuerlicher Beratung stattfindet. Darüber hinaus hatten wir klargestellt, dass dies auch für die Mitwirkung bei Betriebsprüfungen durch Sozialversicherungsträger gilt. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10.2.00 (13 U 147/99, GI 01, 197) die von uns vertretene Auffassung bestätigt, dass die Teilnahme an einer von einem Sozialversicherungsträger durchgeführten Prüfung gemäß § 57 Abs. 3 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sei. Es hat sich weiter mit der Vergütung für den Steuerberater befasst und ausgeführt, dass diese gemäß § 612 Abs. 2 BGB und § 13 StBGebV zu bestimmen sei. Die gleiche Auffassung haben wir bereits in „Kanzleiführung professionell“ 01, 168 f. vertreten. Sie deckt sich im Übrigen mit der Auffassung der Bundessteuerberaterkammer, dass die übliche Vergütung bei Teilnahme des Steuerberaters an Prüfungen durch Sozialversicherungsträger analog nach § 29 StBGebV in Verbindung mit § 13 StBGebV abzurechnen sei. |

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