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  • 01.10.2005 | Berufsrecht

    Keine umfassende Beratungspflicht des Steuerberaters bei eingeschränktem Mandat

    Wird einem Steuerberater nur ein eingeschränktes Mandat erteilt und kann er davon ausgehen, dass der Mandant anderweitig fachkundig beraten wird, muss er den Mandanten nicht vor steuerlichen Nachteilen warnen, die außerhalb seines eigenen Mandats drohen (BGH 21.7.05, IX ZR 6/02, Abruf-Nr. 052566).

     

    Grundsätzlich hat ein Steuerberater auch außerhalb eines Mandats die vertragliche Nebenpflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, und muss deshalb von sich aus auf steuerliche Fehlentscheidungen, die offenkundig sind, aufmerksam machen. Ist der Mandant aber anderweitig fachkundig beraten, kann eine derartige Warnpflicht nur eingeschränkt gelten. Hat etwa der Mandant einen anderen Steuerberater als Spezialisten eingeschaltet, muss der allgemeine Steuerberater ohne ausdrücklichen Auftrag den Spezialisten nicht überwachen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mandant bei seinem Steuerberater nur den Eindruck erweckt hat, er werde anderweitig beraten. Darauf kann sich der Steuerberater verlassen, selbst wenn das Mandat der anderweitigen Beratung bereits beendet ist oder sich von vornherein nicht auf den Umstand erstreckte, aus dem Schaden droht.(HR

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 163 | ID 87687

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