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  • 20.04.2011 | Abwälzung der Aufklärungspflicht

    Keine Haftung für Gesprächsinhalte anlässlich einer Mandatsgestaltung

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Der Steuerberater haftet nicht wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, wenn er es im Rahmen eines Mandatsanbahnungsgespräches unterlässt, eine eingehende Überprüfung möglicher steuerlicher Risiken im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH anzuregen (Saarländisches OLG, 2.11.10, 4 U 534/09-162, Abruf-Nr. 110821).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin betrieb in Form eines Einzelunternehmens einen Omnibusbetrieb, der in eine GmbH überführt werden sollte. Vor deren Gründung fand eine erstmalige Besprechung mit dem beklagten Steuerberater statt, wobei Fragen der künftigen Betreuung des laufenden Geschäftsbetriebs der GmbH erörtert wurden. Später übertrug die Klägerin wesentliche Teile des Anlagevermögens der Einzelfirma auf die GmbH. Eine danach durchgeführte Betriebsprüfung stufte diese Übertragung als Veräußerungsgeschäft ein und setzte einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn von mehr als 500.000 EUR an. Der Berater, der zuvor nicht für die Klägerin tätig war, hatte in dem Vorgespräch nicht auf mögliche steuerliche Risiken bzw. einen Überprüfungsbedarf hingewiesen. Die Klage auf Freistellung von den erheblichen Steuernachforderungen und ebenfalls angefallenen sonstigen Beratungskosten war erfolglos.  

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des OLG betraf die „Erstbesprechung“ lediglich Fragen der späteren steuerlichen Betreuung der neu zu gründenden GmbH. Die Klägerin war zu dieser Zeit selbst anderweitig beraten. Vor diesem Hintergrund traf den Beklagten keine Verpflichtung, mögliche Steuerrisiken der geplanten Einbringung des Anlagevermögens zu thematisieren. Er konnte sich darauf verlassen, dass infolge der Betreuung durch einen anderen Berufsangehörigen kein Beratungsdefizit bestanden hatte, zumal bei der - ansonsten allgemein gehaltenen - Unterredung keine konkreten Unterlagen als Gesprächsbasis präsentiert wurden. Besondere Hinweispflichten trafen ihn daher nicht.  

     

    Es wäre zudem Sache der Klägerin gewesen, anlässlich der Umstrukturierung ihres Unternehmens einen Berater explizit mit der Prüfung eventueller steuerlicher Konsequenzen zu beauftragen. Dies hatte die Klägerin nicht getan. Aus Sicht des Senats wäre es daher nicht interessengerecht, das Risiko der Klägerin durch eine Ausweitung von Aufklärungspflichten auf den beklagten Steuerberater abzuwälzen. Eine mögliche Pflichtverletzung wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn der Beklagte die negativen Folgen der GmbH-Gründung offensichtlich erkannt, hierzu aber geschwiegen hätte. Dies war nicht nachzuweisen.  

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