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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Lohnsteuerliche Überlassung von Dienstwagen: BMF mit Aktualisierungen und Neuregelungen

    von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn

    | Die Überlassung betrieblicher Fahrzeuge an Arbeitnehmer ist ein komplexer Themenbereich mit vielen Facetten. Die Rechtsgrundlagen finden sich in verschiedenen Paragrafen sowie in dem umfassenden BMF-Schreiben vom 04.04.2018. Letzteres hat das BMF nunmehr mit Schreiben vom 03.03.2022 ersetzt. Neben der Einarbeitung zwischenzeitlicher Rechtsprechung des BFH enthält dieser Erlass auch einige andere Neuerungen, die VVP anhand von Beispielen für Vermittlerbetriebe erklärt. |

    Definition von Kraftfahrzeugen

    Das BMF stellt nun klar, dass auch Kombinationskraftwagen (z. B. Geländewagen), Taxen, Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. Elektro-Tretroller, E-Scooter) und E-Bikes, deren Motor auch bei Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeug i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG gelten. In der Folge ist ein geldwerter Vorteil bei der privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern sowie ‒ für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ‒ nach der 0,03-Prozent-Regelung. Alternativ ist die Fahrtenbuchmethode anwendbar (BMF, Schreiben vom 03.03.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2334/21/10004 :001, Rz. 26 ff, Abruf-Nr. 228043).

     

    Wichtig | In Abgrenzung dazu sind E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), keine Kraftfahrzeuge. Hier werden die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb im Ergebnis nicht gesondert besteuert (§ 8 Abs. 2 S. 10 EStG i. V. m. gleichlautende Ländererlasse vom 09.01.2020, Az. ‒ S 2334, Abruf-Nr. 213598, BStBl. 2020 I, 174).