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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Mitglieder- bzw. Gesellschafterversammlungen per Videokonferenz dank Corona-Gesetz?

    von RA Dr. Niels George, FA für Handels- und GesellschaftsR FA für SteuerR und FA für ErbR Berlin, www.georgepartner.de

    | Gerade jetzt in Zeiten der Corona-Pandemie stellen sich viele GmbHs und Vereine die Frage, ob und wie sie ihre bereits angesetzten bzw. geplanten Gesellschafterversammlungen bzw. Mitgliederversammlungen abhalten können. Der Bundestag hat am 27.3.20 im Rahmen der Gesetzgebung zur Abmilderung der Pandemie-Folgen auch ein Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (im Folgenden: Corona-Gesetz) beschlossen. Dort werden u. a. Regelungen für Mitgliederversammlungen und Gesellschafterversammlungen getroffen. |

    Teil 1: Mitgliederversammlung im eingetragenen Verein (e.V.)

    Die Regelungen des Corona-Gesetzes in Bezug auf Vereine gelten nach ihrem Wortlaut zum Teil parallel neben den Regelungen des BGB, aber ersetzen diese auch, sodass auch die Regelungen des BGB zu Mitgliederversammlungen im Folgenden betrachtet werden müssen.

     

    Die grundsätzlichen Regelungen des BGB

    Entsprechend den Regelungen des BGB gilt für Vereine in Bezug auf Mitgliederversammlungen:

          

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