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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

    In der Verfügung vom 9.8.2021 erörtert das BayLfSt, wann steuerbegünstigte Zwecke im Ausland vorliegen und welche Anforderungen an eine Zuwendung ins Ausland zu stellen sind. Danach können steuerbegünstigte Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit i. S. d. § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2, Rz. 7). Bei inländischen Körperschaften ist zu unterstellen, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.

     

    Das BayLfSt führt aus, es sei zulässig, dass inländische Körperschaften Mittel im Ausland verwenden. Bei einer steuerbegünstigten Körperschaft müssen, so die Behörde, die Mittel aber auch dann grundsätzlich für die eigenen Satzungszwecke verwendet werden.

     

    Die Mittelverwendung könne durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst erfolgen oder durch eine Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Des Weiteren können Mittel an eine andere Körperschaft gem. § 58 Nr. 1 AO weitergegeben werden. Die inländischen Finanzbehörden seien in die Lage zu versetzen, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen prüfen zu können. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland sei deshalb von der steuerbegünstigten Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen als Bestandteil ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen.

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