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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Update zur erweiterten Grundstückskürzung

    Zum Thema „erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG“ sollte eigentlich bereits alles gesagt sein. Denn es gibt zu dieser gewerbesteuerlichen Vorschrift bereits zahlreiche Verwaltungsanweisungen und Urteile. Und dennoch tauchen in der Praxis immer wieder Konstellationen auf, die für Streitigkeiten mit dem Finanzamt sorgen. Hier drei neuere Entscheidungen, die Steuerberater in der Beratungspraxis zur erweiterten Grundstückskürzung beachten sollten.

     

    Grundsätze der erweiterten Grundstückskürzung

    Ein Unternehmen darf bei Ermittlung des Gewerbeertrags die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG beantragen, wenn es ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Trotz Gewerblichkeit kraft Rechtsform bleiben Gewinne aus der Immobiliennutzung und Immobilienverwaltung sowie aus der Veräußerung im Endeffekt gewerbesteuerfrei. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen die erweiterte Grundstückskürzung nicht greift. Zwei solcher Ausnahmen wurden nun in zwei Gerichtsverfahren thematisiert. Gemeint sind folgende Ausnahmen:

     

    • Die erweiterte Grundstückskürzung greift nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG).

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