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  • · BEMA & GOZ

    Ist ein laborgefertigter festsitzender Lückenhalter zulasten der GKV abrechnungsfähig?

    Bild: ©puhhha - stock.adobe.com

    | FRAGE: Meine Chefin würde gerne bei einem Kind nach Extraktion des Zahnes 54 einen laborgefertigten festsitzenden Lückenhalter einsetzen. Können wir das zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen?“ |

     

    Antwort: Nein, der festsitzende Lückenhalter ist keine vertragszahnärztliche Leistung.

     

    Kieferorthopädische Maßnahmen mit einem festsitzenden Lückenhalter sollen den Folgen von vorzeitigem Zahnverlust entgegenwirken und den Einbruch von Stützzonen, Zahnkippungen, -wanderungen, -drehungen und Elongationen vermeiden. Abgerechnet wird dies nach der Nr. 6240 GOZ (Offenhalten einer Lücke); die Kontrolle des Behandlungsverlaufs löst den Ansatz der Nr. 6210 GOZ je Sitzung aus.

     

    Die Nr. 6240 GOZ ist je offenzuhaltender Lücke anzusetzen. Die Leistung kann mit festsitzendem oder abnehmbarem Gerät erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen (z. B. Abformungen, Bissnahme) werden nach der Nr. 6220 GOZ zusätzlich zur Nr. 6240 GOZ berechnet. Die Materialkosten und die zahntechnischen Leistungen gemäß § 9 GOZ werden zusätzlich nach „Nicht-BEL“ berechnet.

     

    PRAXISTIPP | Soll ein festsitzender Lückenhalter eingesetzt werden, muss mit dem Versicherten eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z getroffen werden. Die Kassenleistung ist die kieferorthopädische Maßnahme mit einem herausnehmbaren Gerät zum Offenhalten von Lücken infolge von vorzeitigem Milchzahnverlust. Diese Leistung wird einmal je Kiefer (nicht je offenzuhaltender Lücke) nach BEMA-Nr. 123a berechnet. Für die Kontrolle des herausnehmbaren Lückenhalters ist die BEMA-Nr. 123b einmal je Kiefer in einem Behandlungsquartal berechnungsfähig.

     

    Der Lückenhalter, der als Vertragsleistung abgerechnet werden kann, ist ein einfaches herausnehmbares Behandlungsgerät, das die Nachbarzähne in ihrer Position hält. Die Basis besteht aus Kunststoff mit Adamsklammern für die Molaren und einem Labialbogen. Da mit dem herausnehmbaren Lückenhalter nur der momentane Zustand gehalten wird, können aktive Elemente wie Schrauben oder Federn grundsätzlich nicht abgerechnet werden. Das Anbringen einer Nachstellschraube in einem herausnehmbaren Lückenhalter kann im Einzelfall jedoch indiziert sein, um das transversale Kieferwachstum in speziellen Schädelentwicklungsphasen nachzubilden ‒ und ist dann als zahntechnische Leistunng nach BEL II abrechnungsfähig.

     

    Für die Abformung kann der Pauschalbetrag von 2,80 Euro je Abformung bei allen Krankenkassen abgerechnet werden. Abrechenbar sind zusätzlich auch die für den Lückenhalter anfallenden Material- und Laboratoriumskosten nach BEL II.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 10 | ID 47769551