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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt in der Baubranche

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Grundsätzlich sollten Leistungsbeschreibungen in der Rechnung möglichst detailliert sein. Doch immer wieder loten die Aussteller die Grenzen des Minimalismus aus. Da verwundert es nicht, dass die Finanzverwaltung ‒ gerade in der Baubranche ‒ Mauscheleien annimmt und den Vorsteuerabzug versagt. Doch der BFH kommt gescholtenen Auftraggebern zu Hilfe: Die Bezeichnung erbrachter Leistungen als „Trockenbauarbeiten“ kann ausreichen und der Leistungszeitpunkt kann im Einzelfall aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung hergeleitet werden. Es muss allerdings davon auszugehen sein, dass die Leistung im selben Monat erbracht wurde (BFH 15.10.19, V R 29/19, Abruf-Nr. 213534 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrte den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen der Firma HT über „Trockenbauarbeiten“ sowie aus einer Rechnung der Firma KB über „Gerüstbauleistungen“. Das Finanzamt spielte jedoch in beiden Fällen nicht mit:

     

    • Bei den Rechnungen der HT fehlten sowohl die Aufmaße als auch eine detaillierte Leistungsbeschreibung. Die Bezeichnung „Trockenbauarbeiten“ genügte dem Finanzamt nicht. Zudem monierte es, dass kein Bauvertrag vorgelegt werden konnte.
     

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