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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus Anzahlungen trotz betrügerischer „Nichtleistung“

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. Das Recht auf Vorsteuerabzug setzt in diesen Fällen voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH, in dem dieser zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit betrügerischen Anlagemodellen Stellung genommen hat, also zu Fällen, in denen eine Leistung trotz Vorauszahlungen niemals ausgeführt worden ist ( BFH 4.12.25, V R 38/23 ).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte eine PV-Anlage bestellt, die jedoch infolge eines Anlagebetrugs niemals geliefert wurde. Das Anlagemodell, an dem sich die Klägerin beteiligte, sah vor, dass das Unternehmen G die PV-Anlagen an Kunden veräußern sollte, die die Kunden sodann zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an einen Dritten (C) verpachten sollten. Tatsächlich schloss die Klägerin mit C als Pächterin einen entsprechenden Pachtvertrag. Die hinter dem Anlagemodell stehenden Personen wurden später wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt.

     

    Die Klägerin hatte bereits zwei Rechnungen beglichen, aus denen sie den Vorsteuerabzug begehrte. Nur in einer der beiden Rechnung fand sich der explizite Hinweis „Vorkasse“. Das FA versagte den Vorsteuerabzug vollständig, da es keinen Leistungsbezug für das Unternehmen der Klägerin gegeben habe. Das FG gewährte den Vorsteuerabzug zwar für die Rechnung, die konkret mit „Vorkasse“ bezeichnet war. Für die zweite Rechnung versagte es aber den Vorsteuerabzug, da diese nicht als Vorauszahlungsrechnung zu erkennen gewesen sei. Die Revision der Klägerin war jedoch erfolgreich.