01.09.2025 · Nachricht · Versorgungsleistungen
Nachträgliche Einkünfte aus einer früheren inländischen Betriebsstätte können beschränkt steuerpflichtig sein
Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (28.11.24, 12 K 549/23, Rev. BFH I R 2/25) auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Keine Voraussetzung für die Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht sei, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte bestehe.
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