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  • · Fachbeitrag · Drittes Quartal 2025

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von VRiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Wie gewohnt haben wir auch aus den im dritten Quartal 2025 veröffentlichten FG-Urteilen wieder die besonders praxisrelevanten Entscheidungen auf den Punkt gebracht und mit weiterführenden Hinweisen für die Gestaltungs- und Abwehrberatung versehen. |

    1. Vermögensverluste infolge Trickbetrugs keine agB

    Das FG Münster (2.9.25, 1 K 360/25 E; Rev. BFH VI R 14/25) hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen (sog. Schockanrufe), nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Die Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, wenn sich ‒ wie im Streitfall ‒ ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Jeder könne Opfer einer Betrugsmasche werden. Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangsläufigkeit, da objektiv keine Zwangslage bestehe und zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Dass der Steuerpflichtige die vielfältigen zumutbaren Handlungsalternativen subjektiv in der von den Betrügern aufgebauten Stresssituation nicht erkannt und wahrgenommen habe, sei aufgrund des allein objektiven Beurteilungsmaßstabs nicht von Bedeutung.

     

    PRAXISTIPP | Die Frage der steuerlichen Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen betrifft eine Vielzahl von Steuerpflichtigen und ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Die Entscheidung des BFH dürfte mit Spannung erwartet werden. Die streitige Rechtsfrage hat über den entschiedenen Sachverhalt hinaus Bedeutung für andere Trickbetrügereien, die Vermögensschäden für die betroffenen Opfer nach sich ziehen. Bis zur BFH-Entscheidung sollten steuerliche Berater Vermögensschäden betroffener Mandanten unbedingt weiter als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und bei zu erwartendem Widerstand der Finanzämter Einspruch einlegen.