· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Vermietung an Angehörige: Kein Scheingeschäft trotz „Rückzahlung“ der Miete?
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
Ein Mietvertrag ist grundsätzlich kein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft, wenn der Mieter-Ehegatte die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein dem Vermieter-Ehegatten allein zuzurechnendes Mietkonto überweist und zuvor oder anschließend Einlagen von einem Konto mit den gemeinschaftlich erwirtschafteten Einnahmen und Ersparnissen der Ehegatten auf das betriebliche Konto des Mieter-Ehegatten geleistet werden (BFH 22.7.25, VIII R 23/23, Abruf-Nr. 249909 ).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Ehemann ist selbstständiger Rechtsanwalt. Seine Kanzlei erwirtschaftete in den Streitjahren aber nur geringe Umsätze, sodass er und seine Ehefrau immer wieder private Mittel „in die Kanzlei pumpen“ mussten. Dies erfolgte u. a. von einem gemeinschaftlichen privaten Konto der Eheleute bzw. von einem privaten Konto, zu dem der Ehemann eine Kontovollmacht besaß.
Die Kanzleiräume hatte der Ehemann von seiner Ehefrau angemietet. Die Mietzahlungen erfolgten vom Geschäftskonto des Ehemanns auf ein separates Mietkonto der Ehefrau. Von dem Mietkonto wurden Beträge auf das gemeinschaftliche private Konto überwiesen ‒ und von diesem wiederum flossen besagte Einlagen in die Kanzlei des Ehemannes. Wirtschaftlich betrachtet ist die Miete also ganz oder teilweise wieder an den Ehemann zurückgeflossen. Dennoch hat der BFH das Mietverhältnis dem Grunde nach anerkannt und die Annahme eines Scheingeschäfts abgelehnt.
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