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  • · Fachbeitrag · Angehörigenverträge

    Verträge unter Nahestehenden: Anerkennung auch ohne Schriftform möglich!

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Die klare Botschaft des Bundesverfassungsgerichts: Der unterbliebene Abschluss eines schriftlichen Vertrages allein darf nicht dazu führen, dass einem Vertragsverhältnis zwischen nahestehenden Personen oder Gesellschaften die steuerliche Anerkennung verweigert wird (BVerfG 27.5.25, 2 BvR 172/24). |

     

    Sachverhalt

    Verträge unter nahen Angehörigen, z. B. Miet- oder Anstellungsverträge, sind steuerlich zwar grundsätzlich anzuerkennen. Die FÄ wittern hier aber häufig Scheinvereinbarungen oder missbräuchliche Gestaltungen. Daher müssen die Verträge einem Fremdvergleich standhalten. Die FÄ fordern aber nicht nur, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten wie unter fremden Dritten vereinbart werden. Sie verlangen zudem eine Schriftform der Verträge. Man muss den FÄ zugutehalten, dass ohne einen schriftlichen Vertrag der Nachweis eines Miet- oder eines Anstellungsverhältnisses schwierig ist. Gleiches gilt bei Vereinbarungen zwischen nahestehenden Gesellschaften, z. B. Schwester-Personengesellschaften. Auch hier wird üblicherweise die Schriftform verlangt. Andererseits: Von wenigen Ausnahmen abgesehen findet sich weder im Steuerrecht noch im Zivilrecht das ausdrückliche Erfordernis der Schriftform.

     

    Entscheidungsgründe

    Im Streitfall ging es um Vereinbarungen zwischen Schwester-Personengesellschaften. Das FA wollte einen Werkvertrag zwischen den beiden Gesellschaften nicht anerkennen und versagte den Abzug von Betriebsausgaben. Es begründete dies damit, dass keine schriftlichen Verträge vorliegen würden, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar geregelt hätten. Das FG gab dem FA Recht. Ohne schriftliche Verträge komme es auf die Frage der tatsächlichen Durchführung des Werkvertrages nicht mehr an. Die Revision wurde nicht zugelassen; der BFH wies die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde zurück (FG Thüringen 30.3.22, 1 K 68/17; BFH 8.3.23, IV B 35/22). Doch die Klägerin gab nicht auf und legte Verfassungsbeschwerde ein. Die Karlsruher Richter gaben ihr Recht ‒ untermalt mit deutlichen Worten in Richtung FG.