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  • · Nachricht · Verlustnutzung

    Kein allumfassendes Verrechnungsverbot für Verluste aus Warentermingeschäften

    | Nach § 15 Abs. 4 S. 4 2. Alt. EStG gilt das Verlustverrechnungsverbot für (Waren)Termingeschäfte nicht, wenn diese der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Das FG Niedersachsen (23.10.24, 3 K 2/24 ; Rev. BFH IV R 19/24 ) hat hierzu entschieden, dass ein der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienendes Termingeschäft neben einer gegenläufigen Erfolgskorrelation eine zeitliche Verknüpfung mit dem Grundgeschäft aufweisen muss. Grund- und Sicherungsgeschäft müssten eine annähernde bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßige Kongruenz der Geschäfte aufweisen. |

     

    PRAXISTIPP | Die Besprechungsentscheidung dürfte für die Gestaltungsberatung von großer praktischer Bedeutung sein. Vorbehaltlich einer anderslautenden Revisionsentscheidung sollten steuerliche Berater zur „Umgehung“ des Verrechnungsverbots für Verluste aus Warentermingeschäften dafür Sorge tragen, dass das Volumen des Sicherungsgeschäfts nicht über das Maß hinausgeht, das zur Abdeckung des Grundgeschäfts erforderlich ist. Ebenso ist zu beachten, dass keine Absicherung des Geschäfts des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vorliegen könnte, wenn die Sicherungsgeschäfte nicht für den gesamten abzusichernden Zeitraum hinweg abgeschlossen werden, sondern zeitliche Lücken aufweisen, in denen das Grundgeschäft nicht oder unzureichend abgesichert ist. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften in § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ist auf die Rechtsprechung des BFH (28.4.16, IV R 20/13, BStBl. II 16 S. 739: keine verfassungsrechtlichen Bedenken in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt) hinzuweisen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 379 | ID 50590533