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  • 08.10.2025 · IWW-Abrufnummer 250576

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 23.10.2024 – 3 K 2/24

    1.

    Ein der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienendes Termingeschäft muss neben einer gegenläufigen Erfolgskorrelation eine zeitliche Verknüpfung mit dem Grundgeschäft aufweisen.
    2.

    Grund- und Sicherungsgeschäft müssen eine annähernde bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßige Kongruenz der Geschäfte aufweisen. Daran fehlt es, wenn das Volumen des Sicherungsgeschäft weit über das Maß hinausgeht, der zur Abdeckung des Grundgeschäfts erforderlich wäre.
    3.

    Ebenso liegt keine Absicherung des Geschäfts des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vor, wenn die Sicherungsgeschäfte nicht für den gesamten abzusichernden Zeitraum hinweg abgeschlossen werden, sondern zeitliche Lücken existieren, in denen das Grundgeschäft nicht oder unzureichend abgesichert ist.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob Warentermingeschäfte der Absicherung des Grundgeschäftes der Klägerin dienten und deshalb nicht das Verlustverrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG eingreift.

    Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahre 2002 gegründet wurde und an der im Streitjahr als Gesellschafter die Herren TF zu 80% und BF, der Vater von TF, zu 20% beteiligt waren. Zum 1. Januar 2017 übertrug TF 20% der Anteile auf seine Ehefrau SF. Am 12. Januar 2017 verstarb BF. Seinen Gesellschaftsanteil erbte TF, so dass seither TF wieder mit 80% beteiligt ist und SF mit 20%. Die Gesellschafter sind gem. § 4 des Gesellschaftsvertrages jeweils alleinvertretungsberechtigt.

    Die Klägerin betreibt auf dem Hof des Gesellschafters TF in X eine Biogasanlage. Die Anlage hat eine Leistung von 499 kW. Sie wird mit von lokalen Landwirten sowie von den landwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter T und SF erworbenem Mais und Gülle beschickt. Das durch den Gärprozess entstandene Biogas wird zur Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie in Blockheizkraftwerke eingeleitet.

    Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1.7.-30.6.). Die Betriebsergebnisse werden folglich nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG in dem Feststellungszeitraum berücksichtigt, in dem das Wirtschaftsjahr jeweils endet.

    Die Maisanbauflächen, von denen für die Biogasanlage Mais bezogen wurde, betrugen:
        Wj 13/14    Wj 2014/15    Wj 15/16
    SF    75 ha    72,57 ha    78,70 ha
    TF    74 ha    57,26 ha    67,30 ha
    Sonstige Landwirte    188 ha    190 ha    173,30 ha
    Insgesamt    337 ha    319,83 ha    319,30 ha

    Damit betrug der Flächenanteil der Anbauflächen für den von den landwirtschaftlichen Betrieben von TF und SF zugekauften Mais 44,21 % (Wj. 13/14), 40,59% (Wj. 14/15) und 45,73 % (Wj. 15/16).

    Der Maispreis je ha netto entwickelte sich in diesem Zeitraum wie folgt:
        Wj. 11/12    Wj. 12/13    Wj. 13/14
    SF    1.264,68 €    1.626,02 €    1.300 €
    TF    1.264,68 €    1.626,02 €    1.300 €
    Sonstige Landwirte    1.256,65 €    1.584,57 €    1.159,75 €

    Die Klägerin hat im Zeitraum 28. Oktober 2013 bis 29. Oktober 2015 Warentermingeschäfte in Form von sogenannten Kontrakten oder Futures für die Ware Körnermais und - in geringfügigen Mengen - Weizen an der Warenterminbörse Matif in Paris getätigt. Dabei nahm die Y Agrar-Beratung der Z Bank die Brokertätigkeit im Zusammenhang mit der ausführenden Bank N vor. Danach wurden die Warentermingeschäfte beendet. Die Finanzierung der Warentermingeschäfte erfolgte über ein Kontokorrentkonto bei der R Bank. Beim Erwerb der ersten Kontrakte am 28. Oktober 2013 standen die sonstigen Landwirte als Lieferer sowie die Preise der Maisernte 2013 bereits im Wesentlichen fest (vgl. z.B. Rechnungen ... vom 5. und 11. Oktober 2013, Bl. 271, 272 BP-Arbeitsakte; Aufstellung Bl. 259 BP-Arbeitsakte).

    Im Einzelnen erwarb und verkaufte die Klägerin folgende Kontrakte mit Mais (M) und Weizen (W): (vgl. Bl. 75ff Einspruchsheftung)
    Einkauf    Menge
    28.10.2013    80 Kontrakte M
    31.03.2014    40 Kontrakte M
    23.05.2014    20 Kontrakte M
    27.05.2014    10 Kontrakte M
    12.06.2014    10 Kontrakte W
    24.10.2014    30 Kontrakte M
    Verkauf    Menge
    26.02.2014    80 Kontrakte M
    08.10.2014    20 Kontrakte M
    16.10.2014    20 Kontrakte M
    23.10.2014    20 Kontrakte M
    21./22.10.2015    30 Kontrakte M oder W
    26./27.10.2015    20 Kontrakte M oder W

    Ein Kontrakt Körnermais entspricht dabei 50 Tonnen Mais.

    Die Klägerin erzielte mit den Warentermingeschäften Verluste. Die unmittelbaren Verluste aus dem Börsenhandel (ohne Zinsaufwendungen, Brokergebühren und Vorsteuern) betrugen ./.33.053,25 € (Wj. 13/14), ./. 73.517,50 € (Wj. 14/15) und ./. 51.672,50 € (Wj. 15/16).

    Diese Verluste verrechnete die Klägerin mit den von ihr erzielten Gewinnen der Biogasanlage und setzte in den Feststellungserklärungen für die Jahre 2014-2016 entsprechend niedrigere Einkünfte an.

    Der Beklagte folgte der am 16. Dezember 2015 eingereichten Feststellungserklärung 2014 mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 1. Februar 2016, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Da der Feststellungserklärung im Zeitpunkt der Bearbeitung im Amt noch keine Bilanz beigefügt war, forderte der Beklagte die Klägerin in dem Bescheid auf, diese umgehend nachzureichen. Die Bilanz war allerdings in der Zeitspanne zwischen Freigabe des Bescheides durch den Sachbearbeiter und Bekanntgabe des Feststellungsbescheides im Finanzamt eingegangen, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2016 den Vorbehalt der Nachprüfung wieder aufhob.

    In der Zeit vom 10. August 2016 bis zum 12. Februar 2019 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung durch die landwirtschaftliche Betriebsprüfung V für die Feststellungszeiträume 2012-2014 statt. Neben verschiedenen, für dieses Verfahren nicht erheblichen Feststellungen erfragte der Prüfer in einer Besprechung, welche Liefermengen jeweils hinter einem Kontrakt der Warentermingeschäfte stehen würden. Diese Information wurde ihm nicht bereitgestellt. Der Prüfer kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass sich eine gegenläufige bestands-, volumen- , laufzeit- und betragsmäßige Kongruenz des angeblichen Gegengeschäfts zum Grundgeschäft nicht feststellen lasse. Damit sei die Absicht, das Grundgeschäft des Betriebes durch ein Gegengeschäft abzusichern, nicht belegt, was aber Voraussetzung für die Ausnahme von dem Verlustverrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG in § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG sei. Der Prüfer verwies zudem auf die 10 im Juni 2014 erworbenen Weizenkontrakte. Diese seien wegen der nicht mit dem Maispreis gleichlaufenden Weizenpreise von vornherein nicht geeignet, den Maispreis abzusichern. Außerdem seien die ersten Maiskontrakte am 28. Oktober 2013 erworben worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Liefermengen und Preise der Maisernte 2013 bereits festgestanden. Im Ergebnis sei der Gesamthandsgewinn der Klägerin im Jahr 2014 um 50.169,- € zu erhöhen und ein verrechenbarer Verlust gem. § 15 Abs. 4 EStG in Höhe von 50.169,- € gesondert festzustellen. Dabei ermittelte er den Verlust wie folgt [sic!]:
    Verluste Börsenhandel    ./. 33.053,25 €
    Zinsaufwendungen R Bank    ./. 768,38 €
    Brokergebühren    ./. 7.725,40 €
    Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge    ./. 171,21 €
    Summe:    ./. 50.169,- €

    Die Differenz von 8.450,76 € zum rechnerisch zutreffenden Saldo von ./. 41.718,24 € ist bis zur Vorbereitung des Gerichts auf den Termin zur mündlichen Verhandlung niemandem aufgefallen.

    Mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2014 vom 2. Mai 2019 folgte der Beklagte den Feststellungen der Außenprüfung und erhöhte den Gewinn, indem er u.a. die erzielten Verluste aus Warentermingeschäften nicht mehr berücksichtigte. Der Verlust sei vielmehr gem. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

    Die Klägerin legte gegen den geänderten Feststellungsbescheid 2014 fristgerecht Einspruch ein.

    Parallel zum Einspruchsverfahren fand in der Zeit vom 21. April 2020 bis 10. Dezember 2020 bei der Klägerin eine erneute Außenprüfung durch die landwirtschaftliche Betriebsprüfung V, allerdings durch einen anderen Betriebsprüfer, statt, die sich auf die Feststellungszeiträume 2015 bis 2017 bezog. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung legte die Klägerin jene Unterlagen vor, die sie in der ersten Prüfung dem Prüfer nicht bereitgestellt hatte. Der jetzige Betriebsprüfer kam jedoch weiterhin zu dem Ergebnis, dass es an einem objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhang und subjektivem Sicherungszusammenhang zwischen Sicherungsgeschäft und Grundgeschäft fehle. Denn Futures auf Körnermais seien nicht geeignet, die Preisentwicklung von Mais auf dem Halm abzusichern. Körnermais sei nach der Trocknung ein langfristig lagerfähiges und haltbares Produkt, welches transportiert und weltweit eingelagert werden könne. Der Preis werde deshalb von den Ernteergebnissen in den großen Anbauländern USA und Ukraine bestimmt. Mais auf dem Halm bleibe hingegen nach dem Häckseln nur für eine kurze Zeit frisch und müsse unmittelbar danach einsiliert werden, um dauerhaft haltbar zu bleiben. Er könne deshalb nur im näheren Umkreis des anbauenden Landwirts gelagert und siliert werden. Angebot und Nachfrage sowie der Preis würden deshalb rein regional bestimmt. Daraus folge, dass sich die Preise für Körnermais und Mais auf dem Halm nicht parallel entwickeln würden, was aber Voraussetzung für die Absicherung sei. So sei der Preis für Futures "November 2014" von Oktober 2013 bis Oktober 2014 um 13,67% gefallen, jener für Mais auf dem Halm im gleichen Zeitraum aber nur um 1,91%. Hinsichtlich der von der Klägerin erworbenen Kontrakte auf Weizen sei die Eignung zur Sicherung von vornherein nicht erkennbar, da es sich um ein anderes Produkt handele. Weiterhin sei festzustellen, dass die Klägerin mehr Kontrakte erworben habe, als sie Substrat eingekauft habe. Die Klägerin habe von Oktober 2013 bis Oktober 2014 durchgängig 80 Kontrakte gehalten. Da ein Kontrakt 50 Tonnen Körnermais entspreche, habe sie eine Menge von 4.000 Tonnen Körnermais abgesichert. Bei einem durchschnittlichen Ertrag von 9,5 Tonnen pro ha habe die Klägerin folglich 421 ha Mais abgesichert. Die Maisanbauflächen, von denen sie Mais bezogen hätte, hätten aber nur 337 ha (Wj. 2013/2014), 319,83 ha (Wj. 2014/2015) und 319,30 ha (Wj. 2015/2016) betragen. Es liege folglich eine Übersicherung vor. Schließlich fehle es auch an dem subjektiven Sicherungszusammenhang, weil die Klägerin mit den benachbarten Landwirten keine langfristigen Vereinbarungen geschlossen habe.

    Im Anschluss an die weitere Außenprüfung erkannte der Beklagte auch für die Feststellungszeiträume 2015 und 2016 die Verluste aus den Warentermingeschäften nicht an, wogegen die Klägerin wiederum Einspruch einlegte. Im Rahmen der Einspruchsverfahren wurden zwar verschiedene Streitpunkte erledigt. Hinsichtlich der Verluste aus Warentermingeschäften sowie eines weiteren Streitpunktes, den die Klägerin im Verlaufe des Klageverfahrens hat fallen lassen, blieben die Rechtsauffassungen jedoch kontrovers.

    Mit Einspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 entschied der Beklagte nur über den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid 2014 und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

    Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin meint, dass der Beklagte im konkreten Fall zu Unrecht vom Eingreifen einer Verlustverrechnungsbeschränkung ausgehe. Zwar bestehe nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG eine Beschränkung des Ausgleichs von Verlusten aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlange. § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG sehe jedoch 2 Ausnahmen vom Verbot der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften vor. Eine Verlustverrechnung sei nach der Alternative 2 zulässig, soweit die Termingeschäfte der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs (zum Beispiel von betrieblichen Lieferungen und Leistungen) dienten. Unter diese Ausnahme würden insbesondere Warentermingeschäfte fallen, die zur Absicherung von Geschäften des tatsächlichen Warenein- oder Warenverkaufs getätigt würden. Diese Geschäfte würden nicht in Spekulationsabsicht geschlossen, sondern um Preis- oder Währungsrisiken entgegenzuwirken.

    Die Klägerin verweist auf die Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 Satz 3-5 EStG. Daraus lasse sich erkennen, dass die Einführung der Verlustverrechnung eine Folgeänderung zur Einführung des entsprechenden Verlustverrechnungsverbots in § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG gewesen sei. Mit § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG solle vermieden werden, dass private Termingeschäfte missbräuchlich in den betrieblichen Bereich verlagert werden.

    Die Klägerin weist zum wirtschaftlichen Hintergrund darauf hin, dass Biogasanlagenbetreiber im Hinblick auf die starke Volatilität der Inputpreise für Maissilage am örtlichen Kassamarkt in den Jahren 2007 und 2010-2012 in den Folgejahren den Handel mit Agrarrohstoffen an der Warenterminbörse Matif in Paris genutzt hätten, um sich vor hohen wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Die Aktivitäten an der Warenterminbörse seien gängige Praxis in der Branche und würden in diversen Fachzeitschriften beworben und empfohlen. Die Klägerin weist darauf hin, dass sich die Durchschnittspreise für Maiseinkauf vom Wirtschaftsjahr 2011-2012 von 1263,38 € auf 1602,19 € im Wirtschaftsjahr 2012/2013 erhöht hätten. Dies entspreche einem Preisanstieg von fast 30 %.

    Vor diesem Hintergrund und zum Schutz vor einer unrentablen Bewirtschaftung der Biogasanlage habe die Klägerin unter Begleitung ihrer Hausbank und der Y Agrarberatung im September 2013 ein Konzept für Warentermingeschäfte entwickelt, das auf den konkreten Inputrohstoff "Silomais" und den konkreten Mengenbedarf an Mais- input der streitgegenständlichen Biogasanlage zugeschnitten gewesen sei. Die ersten Käufe an der Warenterminbörse seien Ende Oktober 2013 durchgeführt worden. Die Warenkontrakte habe zwar die Klägerin nicht mit Silomais abgeschlossen, weil dieser an der Pariser Matif nicht gelistet werde. Sie habe vielmehr jenen Rohstoff ausgewählt, der dem Silomais am nächsten komme und in seinem Preis eine möglichst hohe Korrelation zum Silomais aufweise. Das seien die Rohstoffe Körnermais und Winterweizen. Auch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen empfehle zur Ermittlung eines angemessenen Preises für Silomais am Kassamarkt die Ableitung des Silomaispreises vom Weizen- und/oder Körnermaispreis.

    Für ab Halm gehäckselten Silomais werde ein Ernteertrag von 45 t/ha erzielt, für gedroschenen Mais von 9 t/ha. Somit ergebe sich ein Verhältnis Silomais zu Körnermais von 5: 1. Die durchschnittliche Inputmenge der Biogasanlage der Klägerin liege bei ca. 10.000 t Silomais pro Jahr. Somit würden zur Absicherung 2000t Körnermais benötigt. Ein Kontrakt an der Warenterminbörse bilde die Menge von 50 t ab. Insofern seien 40 Kontrakte à 50 t zur Absicherung notwendig. Da eine Biogasanlage 24 Stunden am Tag aktiv sei, bleibe ihr Input an Mais im Zeitablauf nahezu konstant. Insofern könnte das Volumen der Sicherungsgeschäfte auch relativ präzise geplant werden. Da sich der Silomaispreis am Kassamarktpreis am Börsenkurs der Matif orientiere, bestehe eine betragsmäßige Kongruenz. Diese Kongruenz lasse sich aus den Buchführungsdaten und den Matif Preischarts ableiten. Die Behauptung des Beklagten, es bestehe nur eine minimale Korrelation, sei unsubstantiiert.

    Die Y Agrar-Beratung leite aus ihrer Markterfahrung ab, dass Hoch- und Tiefpreisphasen länger als ein Jahr andauerten. In der Regel sei ein dreijähriger Zeitraum zu beobachten. Deshalb empfehle die Y Agrarberatung auch eine Absicherung über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren.

    Da jedoch der Finanzmarkt an der Matif nicht für langfristige Absicherungsstrategien weit genug im Voraus liquide sei, bediene man sich des Instruments des sogenannten "Roll-over". In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Monat November der maßgebliche Erntezeitpunkt für Körner- und Silomais sei. Da im November noch keine Kontrakte für November des Folgejahres gehandelt würden, finde ein Zwischenhandel statt, bei dem die Kontrakte zu einem anderen Termin glattgestellt und durch neue Kontrakte ersetzt würden. Um einen mehrjährigen Zeitraum abzusichern, müssten Kontrakte mit einer höheren Menge an Mais abgeschlossen werden, als sie der Erntemenge für ein Jahr entsprechen würden. Zum Nachweis, dass der Markt für längerfristige Kontrakte nicht hinreichend liquide war, beruft sich die Klägerin auf eine Börseninformation für den 28. Oktober 2013.

    Der Hinweis des Beklagten auf fehlende langfristige Preisabsprachen und Lieferverträge mit den regionalen Maisanbietern gehe fehl. Derartige Absprachen und Verträge gäbe es im Oldenburger Münsterland nicht. Wegen der massiven Preisschwankungen und dem unkalkulierbaren Ernteerfolg seien die Landwirte nicht bereit, langfristige Verträge abzuschließen.

    Mit diesem Vorgehen erfülle die Klägerin die Kriterien des BFH für die Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Der Silomaiseinkauf sei der maßgebende Teil des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, der Warenterminhandel mit den Rohstoffen Weizen und Körnermais ein geeignetes Gegengeschäft. Steige der Preis für Mais, sei das Grundgeschäft (Mais am Kassamarkt) nachteilig und das Sicherungsgeschäft (im Voraus gekaufter Maiskontrakt) vorteilhaft. Sinke der Preis, verhalte es sich genau umgekehrt.

    Der maisanbauende Landwirt habe zwei Möglichkeiten für den Absatz seiner Produkte: Einerseits könne er den Mais als von ihm gedroschenen und getrockneten Körnermais an den Landhandel abliefern. Dort erhalte er den Börsenpreis. Andererseits könne er den Mais "ab Halm" an einen regionalen Biogasanlagenbetreiber verkaufen. Dabei erhalte er mindestens den Betrag, der sich aus dem Preis für Körnermais vom Landhandel abzüglich der Kosten für das Dreschen und die Trocknung ergeben würde.

    Marktdarstellungen zeigten, dass die Hochpreisphase in 2013 in den Folgejahren durch Tiefpreisphasen abgelöst worden sei, woraus die negativen Absicherungsergebnisse resultieren würden. Dies sei durch die günstigeren Biogasmaiseinkäufe am Kassamarkt kompensiert worden.

    Es sei eine kaufmännische Entscheidung gewesen, nach dem Glattstellen der ersten erworbenen Kontrakte am 26. Februar 2014 erst zeitversetzt den "Roll-over" zu vollziehen, da man aufgrund eigener Einschätzung des zukünftigen Marktverhaltens zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Kurs wieder fallen werde. Aus dem Umstand, dass am 26. Februar 2014 nur 55 Kontrakte abgeschlossen wurden, am 31. März 2014 aber 361, lasse sich ableiten, dass die überwiegende Zahl der Marktteilnehmer diese Einschätzung geteilt hätte. Im Übrigen wäre auch bei einem gleichzeitigen An- und Verkauf am 26. Februar 2014 ein Verlust entstanden. Der Unternehmer treffe Entscheidungen in erster Linie nach kaufmännischen Kriterien. Insofern sollte ihm auch zugestanden werden, dass er nicht "sehenden Auges" durch zeitgleichen Kauf neuer Kontrakte sich der Gefahr eines erneuten Verlustes aussetze.

    Die Warentermingeschäfte seien schließlich von Anfang an auch nach außen hin ersichtlich durch Erfassung in der laufenden Buchhaltung dem Betriebsvermögen zugeordnet worden.

    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 vom 2. Mai 2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.Juli 2021 dahingehend abzuändern, dass der Gewinn der Klägerin um 50.169 € gemindert wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 geändert und den Gewinn der Klägerin um 8.450,76 € gemindert. Damit hat der Beklagte den Rechenfehler des Betriebsprüfers bereinigt.

    Im Übrigen meint der Beklagte, dass die von der Klägerin gehandelten Futures auf Mais bzw. Weizen Termingeschäfte im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG darstellten. Der Begriff "Termingeschäfte" sei im EStG nicht näher definiert. Nach allgemeinem Verständnis handele es sich um Geschäfte (Verträge), die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt (Termin) zu erfüllen seien. Sie hätten eine Beziehung zu einem Terminmarkt, der es ermögliche, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen. Es handele sich dabei um Fest- oder Optionsgeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar vom Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Waren oder Edelmetallen, dem Kurs von Devisen, von Zinssätzen oder anderen Erträgen abhänge, mithin unter anderem Waren- und Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich einschließlich der Swaps, Index-Optionsgeschäfte oder Futures. Ein Termingeschäft sei auf einen Differenzausgleich gerichtet, wenn es nicht zur physischen Lieferung des Basiswerts kommen solle, sondern die Vertragsparteien lediglich die Differenz zwischen dem Basispreis und dem aktuellen Kurswert in Geld ausgleichen wollten. Da laut Auskunft der Klägerin im Streitfall bei Abschluss der von ihr eingegangenen Futures keine physische Abnahme der Basiswerte geplant gewesen sei, seien die Termingeschäfte von Beginn an auf einen Differenzausgleich gerichtet gewesen.

    Im Streitfall seien weder der Ausnahmetatbestand des 15 Abs. 4 Satz 4 EStG erste Alternative noch der zweiten Alternative erfüllt. Die erste Alternative betreffe Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehörten. Da es sich bei der Klägerin nicht um ein Kreditinstitut oder einen ähnlichen Finanzdienstleister handele, sei dieser Ausnahmetatbestand ersichtlich nicht einschlägig. Die zweite Alternative betreffe Geschäfte, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes dienten. Hintergrund dieser funktionalen Ausnahme seien die in der Wirtschaft üblichen Sicherungsgeschäfte zur Ausschaltung oder Minimierung von Zins-, Preis-, Kurs- und Währungsrisiken des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs durch den Einsatz von Finanzinstrumenten. Derartige Sicherungsgeschäfte würden erkennbar nicht in Spekulationsabsicht abgeschlossen und sollten aus diesem Grund nicht durch die Beschränkung der Verlustverrechnung behindert werden. Sie dienten vielmehr dazu, Risiken aus dem Grundgeschäft auszuschließen bzw. zumindest zu minimieren. Erforderlich sei deshalb sowohl ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang als auch ein subjektiver Sicherungszusammenhang. Der Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft müsse nicht nur gewollt, das Sicherungsgeschäft müsse vielmehr auch geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren. Letzteres setze eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus. Der objektive und subjektive Sicherungszusammenhang müsse ausreichend dokumentiert sein.

    Im streitgegenständlichen Sachverhalt mangele es bereits an der Kongruenz von Absicherungsvolumen und tatsächlichem Rohstoffbedarf. Am 28. Oktober 2013 seien 80 Kontrakte Körnermais erworben worden. Zur Absicherung des Maiseinkaufs 2014 wäre jedoch nur die entsprechende Menge Körnermais in Form von 40 Kontrakten nötig gewesen. Zwar müsse diese Übersicherung den objektiven Sicherungszusammenhang nicht automatisch ausschließen. Jedoch müsse die Übersicherung wirtschaftlich nachvollziehbar begründet sein. Die Klägerin verweise auf eine E-Mail des Bereichsleiters der Y Agrarberatung U. Dieser führe im Wesentlichen aus, dass die Übersicherung mit dem sogenannten Roll-Over zusammenhinge. So sei zum Beispiel für eine Absicherung von 40 Kontrakten auf einen aktuellen Preis für die Dauer von 3 Jahren entsprechend die dreifache Menge an Kontrakten nötig.

    Diese Vorgehensweise widerspräche jedoch einer laufzeitkongruenten Absicherung und dem von der Klägerin dargestellten Sinn und Zweck des Absicherungsgeschäftes, nämlich der Absicherung der Erntepreise der kommenden Erntesaison. Wirtschaftlich nachvollziehbar wäre diese Vorgehensweise, wenn zwischen der Klägerin und den Mais liefernden Landwirten entsprechend langfristige Vereinbarungen bezüglich der Erntepreise getroffen worden wären. Die Tatsache, dass die am 28. Oktober 2013 erworbenen Kontrakte bereits am 26. Februar 2014 wieder verkauft worden seien und erst am 31. März 2014 Neukontrakte erworben wurden, widerspräche zudem dem Grundprinzip des Roll-Over-Effekts.

    Ohnehin sei die Kongruenz bezüglich der Laufzeit nicht gegeben. So seien am 28. Oktober 2013 80 Kontrakte erworben und bereits am 26. Februar 2014 wieder glattgestellt worden. Diese 80 Kontrakte hätten laut Depotauszug bereits bei Abschluss des Termingeschäfts die Fälligkeit 5. März 2014 und seien somit nicht geeignet gewesen, die Erntepreise 2014 abzusichern, da es an einem Bezug zum Erntezeitraum 2014 von Beginn an mangele. Daraufhin seien insgesamt 40 Kontrakte am 31. März 2014 und 20 Kontrakte am 23. Mai 2014 erworben worden, die im November 2014 fällig wurden. Die Preise mit den liefernden Landwirten seien jedoch erst während der Ernte 2014 festgelegt worden.

    Ob die Terminbörse Matif im Jahre 2013 tatsächlich nicht ausreichend liquide bezüglich des Erntezeitraums 2014 gewesen war, habe die Klägerin nicht belegt. Jedenfalls habe sie am 27. Mai 2014 Termingeschäfte mit Fälligkeit 5. November 2015 und am 12. Juni 2014 Termingeschäfte mit Fälligkeit 10. Dezember 2015 geschlossen. In jedem Falle habe aber keine lückenlose Abdeckung des Erntezeitraums 2014 stattgefunden. Zwischen dem Glattstellen der Kontrakte am 26. Februar 2014 und dem Eingehen neuer Kontrakte am 31. März 2014 bzw. 23. Mai 2014 hätte sich der Kurs von der Spanne 172,50 € - 173,50 € auf 188,50 € - 190,- € bwz.179,50 € - 180,- € geändert, so dass sich allein dadurch effektiv ein Verlust ergeben hätte. Wäre der Roll-Over konsequent verfolgt worden, wäre die Klägerin zeitgleich mit dem Glattstellen der ersten Kontrakte die nächsten Kontrakte eingegangen. Dies sei jedoch weder zeitlich, noch hinsichtlich der Menge erfolgt.

    Schließlich fehle es auch an einer gegenläufigen Erfolgskorrelation. Aus den vorliegenden Rechnungen über Maiseinkäufe, die nach Tonnen abgerechnet wurden, ergebe sich für den Erntezeitraum 2013 ein durchschnittlicher Einkaufspreis von 27,10 € je Tonne und für den Erntezeitraum 2014 ein durchschnittlicher Einkaufspreis von 27,66 € je Tonne. Damit habe sich der Einkaufspreis vom Erntezeitraum 2013 zum Erntezeitraum 2014 um 2,07 % erhöht. Abgerechnet worden seien die Maiseinkäufe jedoch nicht nach Tonne, sondern überwiegend nach Hektar. Dieser Abrechnungsmodus habe zu einer Minderung des Einkaufspreises vom Erntezeitraum 2013 zum Erntezeitraum 2014 um 1,91 % geführt. Im gleichen Zeitraum sei der Preis für Körnermais an den Warenterminbörsen um 13,67 % gefallen. Der durch die Warentermingeschäfte erzielte Verlust übersteige die Preisminderung der tatsächlichen durchschnittlichen Einkaufspreise damit um mehr als das sechsfache. Auch wenn in der steuerrechtlichen Literatur strittig sei, ob die Risiken des Grundgeschäftes vollständig durch das Sicherungsgeschäft kompensiert werden müssten, dürften die Risiken des Sicherungsgeschäftes nicht wesentlich über denen des Grundgeschäftes liegen. Im Streitfall sei das Risiko des Grundgeschäftes nur zu einem minimalen Anteil durch das Sicherungsgeschäft kompensiert worden, und auch die Wertentwicklungen, die schlussendlich zu den entstandenen Verlusten aus Termingeschäften geführt hätten, ließen auf ein erheblich höheres Risiko des Sicherungsgeschäftes gegenüber dem Grundgeschäft schließen. Schließlich gehörten Warentermingeschäfte zu spekulativen, hochrisikobehafteten Finanzinstrumenten.

    Im Streitfall hätten weder dokumentierte Absprachen mit den Maislieferanten bestanden, noch hätten Unterlagen vorgelegt werden können, die den objektiven und subjektiven Sicherungszusammenhang ausreichend belegen würden. Zwar seien Kalkulationen und Berechnungsschemata vorgelegt worden. Diese seien jedoch allgemeiner Natur in Form von beispielhaften Excel-Tabellen und Beratungskonzepten, deren Adressaten nicht erkennbar gewesen seien. Weder der objektive, noch der subjektive Sicherungszusammenhang sei gegeben.

    Die Schlechterstellung betrieblicher Verluste aus Termingeschäften gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten, die grundsätzlich in vollem Umfang im Veranlagungsjahr verrechnet werden könnten, sei sachlich gerechtfertigt. Denn bei den von der Regelung betroffenen Termingeschäften handele es sich um hochspekulative und damit besonders risikogeneigte Geschäfte. Der Eintritt von Verlusten bei solchen Geschäften sei daher deutlich wahrscheinlicher als der Eintritt von Verlusten bei sonstiger betrieblicher Tätigkeit.
    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die Klägerin kann die Verluste aus Warentermingeschäften nicht mit ihren Gewinnen aus dem Betrieb der Biogasanlage verrechnen.

    I. Die Beiladung eines Gesellschafters war im Streitfall nicht erforderlich. Erhebt wie hier die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 FGO die Klage, so wird die Klagebefugnis der Gesellschafter für die gemeinschaftlich verwirklichten Besteuerungsgrundlagen überlagert, so dass keine Beiladung der Gesellschafter zu erfolgen hat (BFH Urteil vom 28. September 2017 IV R 17/15, BFH/NV 2018, 182; Gräber-Levedag, Kommentar zur FGO, § 60 Rn. 59). Diese Situation ist hier gegeben, da nur die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Klägerin im Streit steht. Anders verhielte es sich, wäre durch den Tod des ehemaligen Gesellschafters BF eine aktuell nicht mehr an der Gesellschaft beteiligte Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Gesellschafter geworden. In diesem Falle wäre diese Person nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt, und, da sie nicht Klage erhoben hat, nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen. Allerdings ist BF von dem geschäftsführungsberechtigten Mehrheitsgesellschafter TF allein beerbt worden, so dass an der Klägerin niemals Gesellschafter beteiligt waren, die nicht im Wege der Prozessstandschaft von der Klägerin vertreten werden. Dann hat aber auch keine Beiladung zu erfolgen.

    II. Die Klägerin hat Verluste aus Termingeschäften erlitten, die sie nicht mit ihren übrigen Gewinnen verrechnen kann.

    1. Gem. § 15 Abs. 4 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 EStG gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Satz 4 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.

    a) Die Klägerin hat Kontrakte (Futures) an der Pariser Warenterminbörse Matif für Körnermais und Weizen abgeschlossen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wurden. Da die Klägerin nicht die physische Abnahme der Waren plante, waren die Geschäfte auf einen Differenzausgleich zwischen dem Wert laut Kontrakt und dem Börsenkurs am Fälligkeitstag gerichtet. Damit handelt es sich um Termingeschäfte im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Dies ist insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Mit diesen Kontrakten hat die Klägerin im Streitjahr 2014 einen Verlust in Höhe von ./. 41.718,24 € erlitten. Zwar hatte der Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung einen höheren Verlust in Höhe von ./. 50.169 € ermittelt. Nach Hinweis auf den dieser Berechnung zugrunde liegenden Rechenfehler hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Feststellungstellungsbescheid für 2014 jedoch geändert und den Gewinn um 8.450,76 € gemindert, so dass aktuell nur noch der betragsmäßig zutreffende Verlust von ./. 41.718,24 € verfahrensgegenständlich ist.

    b) Rechtsfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Sätzen 1 und 2 EStG ist, dass der Verlust aus den Termingeschäften nicht mit den Gewinnen der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb verrechnet werden darf; vielmehr ist der Verlust auf der Ebene der Gesellschafter gesondert festzustellen und könnte dort gegebenenfalls mit gleichartigen Verlusten verrechnet werden. Die gesonderten Feststellungsbescheide sind jedoch nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens.

    2. Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist auch nicht verfassungswidrig (ebenso BFH-Urteil vom 28. April 2016 IV R 20/13, BStBl. II 2016, 739). Der aus Art. 3 GG folgende allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111).

    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern, während die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig i.S. der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111). Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits. Das BVerfG hat bisher offengelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111).

    b) Das objektive Nettoprinzip gebietet danach zwar den Abzug von Aufwendungen, die mit der Einkunftserzielung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, allerdings von Verfassungs wegen nicht notwendigerweise in jedem einzelnen - aus rein erhebungstechnischen Gründen gewählten - Veranlagungszeitraum. Danach wird eine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, ggf. in einem anderen Veranlagungszeitraum, und wenn auch beschränkt auf die gleiche Einkunftsart, steuerlich berücksichtigt werden. Denn Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 10. Februar 2015 IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830; BFH-Beschluss vom 29. April 2005 XI B 127/04, BStBl. II 2005, 609). Dass negative Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nach dieser Vorschrift nur noch nach Maßgabe des § 10d EStG mit positiven Einkünften aus derartigen Termingeschäften verrechnet werden können, verstößt danach nicht gegen das objektive Nettoprinzip.

    c) Die Ungleichbehandlung von Verlusten aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, die nur mit positiven Einkünften aus derartigen Termingeschäften verrechnet werden können, mit sonstigen betrieblichen Verlusten, die grundsätzlich in vollem Umfang mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können, ist sachlich gerechtfertigt.

    aa) Die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung besteht zunächst darin, dass es sich bei Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG um hochspekulative und damit besonders risikogeneigte Geschäfte handelt und der Eintritt von Verlusten bei solchen Geschäften daher deutlich wahrscheinlicher ist als der Eintritt von Verlusten bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten. Dies gilt insbesondere für Steuerpflichtige, für die derartige Termingeschäfte nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Der Gesetzgeber ist berechtigt, derartige risikogeneigte betriebliche Tätigkeiten, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind und mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden, steuerlich anders zu behandeln als sonstige betriebliche Tätigkeiten, denen kein vergleichbares spekulatives Element innewohnt.

    bb) Darüber hinaus ist die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG aber auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil ohne eine solche Regelung ein Anreiz geschaffen wäre, risikogeneigte Geschäfte wie Termingeschäfte vom privaten in den betrieblichen Bereich zu verlagern. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG wurde zusammen mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) eingefügt. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 erfasste erstmals auch bestimmte Termingeschäfte als private Veräußerungsgeschäfte und unterwarf sie damit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sollte als Folgeänderung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sicherstellen, dass Verluste aus Termingeschäften im betrieblichen Bereich ebenfalls nur mit Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechnet werden können (BTDrucks 14/23, S. 178; BTDrucks 14/443, S. 27). Die Regelung verhindert damit eine Umgehung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 durch die Verlagerung spekulativer Geschäfte vom privaten in den steuerlich wirksamen betrieblichen Bereich. Vergleichbares gilt auch nach Übernahme der Termingeschäfte aus dem Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte des § 23 EStG in die Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912). Denn auch als Kapitaleinkünfte unterliegen Termingeschäfte nach § 20 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 einer vergleichbaren Verlustausgleichsbeschränkung, die ohne die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umgangen werden könnte, um Verluste aus Termingeschäften uneingeschränkt nutzen zu können.

    Der BFH hat es in dem bereits oben zitierten Urteil vom 28. April 2016 IV R 20/13, BStBl. II 2016, 739 offengelassen, ob seine verfassungsrechtliche Beurteilung der Rechtsnorm auch dann gilt, wenn es zu einer Definitivbesteuerung kommt. Eine Definitivbesteuerung läge vor, wenn eine Nutzung der Verluste aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG endgültig nicht mehr möglich wäre. Dabei geht es darum, ob ein Steuersubjekt der Einkommensteuer die auf ihn entfallenden Verluste aus Termingeschäften bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer (grundsätzlich) noch nutzen kann oder ob dieses ausgeschlossen ist. Diese Frage kann auch hier dahinstehen, weil die Verluste aus den Termingeschäften nicht bei der Klägerin, sondern auf der Ebene der Gesellschafter gesondert festgestellt werden und dort - wie in dem Entscheidungsfall des BFH - die zumindest theoretische Möglichkeit besteht, die auf die Gesellschafter entfallenden Verluste aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG mit von den Gesellschaftern allein oder aus einer Beteiligung erzielten positiven Einkünften aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auszugleichen.

    3. Entgegen der Annahme der Klägerin greifen im Streitfall auch nicht die Ausnahmen von der Verlustausgleichsbeschränkung in § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG. Dies ist für die erste Alternative unstreitig, da die Klägerin kein Kreditinstitut oder Finanzdienstleister ist.

    a) Aber auch ein Termingeschäft zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG zweite Alternative liegt nicht vor. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers fallen unter diese Ausnahme insbesondere Warentermingeschäfte, die zur Absicherung von Geschäften des physischen Wareneinkaufs oder Warenverkaufs getätigt werden. Diese Geschäfte würden nicht in Spekulationsabsicht abgeschlossen, sondern deshalb, weil Preis- bzw. Währungsrisiken minimiert bzw. ausgeschlossen werden sollten (BTDrucks 14/443, S. 28). Ausgehend davon, dass Geschäfte i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG zweite Alternative dazu dienen, Risiken aus dem Grundgeschäft auszuschließen bzw. zumindest zu minimieren, ist sowohl ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang als auch ein subjektiver Sicherungszusammenhang erforderlich. Der Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss nicht nur gewollt, das Sicherungsgeschäft muss vielmehr auch geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren. Letzteres setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus (BFH Urteil vom 20. August 2014 X R 13/12, BStBl. II 2015, 177; vom 9. Februar 2023 IV R 34/19, BStBl. II 2023, 742).

    b) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, dass die hier den Verlust verursachenden Terminkontrakte über Körnermais als Sicherungsgeschäft in diesem Sinne eingestuft werden können, weil die Klägerin mit den Mais liefernden Landwirten keine langfristigen Lieferverträge über die Lieferung von Mais auf dem Halm abgeschlossen hat. Ein Absicherungsgeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG zweite Alternative liegt nur vor, wenn Grundgeschäft und Absicherungsgeschäft dergestalt miteinander verknüpft sind, dass im Zeitpunkt der Abrechnung aufgrund einer gegenläufigen Erfolgskorrelation der beiden Geschäfte der Verlust aus dem einen Rechtsgeschäft durch den Gewinn aus dem anderen Rechtsgeschäft zumindest teilweise kompensiert werden kann. Nur der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft führt dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft überhaupt steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist (BFH Urteil vom 10. April 2019 I R 20/16, BStBl. II 2020, 674). Dabei braucht nach Auffassung des erkennenden Senats im Vertrag des Grundgeschäfts der Preis der Ware zum Lieferzeitpunkt nicht festgelegt zu sein; es genügt, dass er bestimmbar ist, etwa dem am Tag der Lieferung bestehenden örtlichen Marktpreis entspricht. Ist aber wie hier im Zeitpunkt des Erwerbs der Futures und bis zu deren Endfälligkeit gar kein Vertrag über das Geschäft des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes abgeschlossen bzw. fallen Vertragsabschluss und Lieferung des Grundgeschäfts zeitlich mehr oder weniger zusammen, so hängt das Termingeschäft "in der Luft"; es ist nicht zeitlich und betragsmäßig als Sicherungsgeschäft an ein Grundgeschäft angebunden. Gäbe es keine Verknüpfung der Verträge, so könnte der Steuerpflichtige letztlich für jedes auch in rein spekulativer Absicht abgeschlossene Termingeschäft behaupten, dass es der Sicherung der Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes dient, sofern das Termingeschäft nur eine gegenläufige Erfolgskorrelation zu dem Geschäft des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs aufweist. Es ist deshalb in hohem Maße zweifelhaft, ob im Streitfall der nach der oben zitierten BFH-Entscheidung vom 10. April 2019 erforderliche Zusammenhang zwischen Termingeschäft und dem abgesicherten Grundgeschäft gegeben ist.

    c) An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man die Behauptung des Gesellschafters F, dass die Landwirte im oldenburgischen Münsterland nicht bereit seien, langfristige Lieferverträge abzuschließen, als richtig unterstellt. Die Folge dieses Umstands ist vielmehr, dass es in dieser Konstellation, bei der das Eingangsprodukt für die Biogasanlage kurzfristig erworben wird, nicht möglich ist, Absicherungsgeschäfte im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG zweite Alternative über einen längeren Zeitraum hinweg abzuschließen. Im Übrigen ist der Klägerin vorzuhalten, dass sie nicht zumindest insoweit, als ihre Gesellschafter die Biogasanlage mit Mais beliefern, mit diesen langfristige Lieferverträge abgeschlossen hat. Denn die Meinungsbildung bei der Klägerin erfolgt über ihre Gesellschafter, die zugleich die bedeutendsten Einzellieferanten von Mais für die Biogasanlage sind. Von daher sind auf beiden Seiten des Geschäfts dieselben Personen beteiligt und ein Interessengegensatz nicht denkbar. Damit wäre aber für einen Großteil des Maisbedarfs der Klägerin eine zeitliche und mengenmäßige Verknüpfung von Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft durchaus möglich.

    d) Aber auch, wenn man davon ausgehen würde, dass es in der besonderen Konstellation des Streitfalles, wo der Erwerb der Ware des Geschäfts des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs aufgrund des relativ engen Zeitfensters der Maisernte auch ohne Abschluss eines langfristigen Kontrakts zeitlich insoweit konkretisiert ist, so dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes das Vorliegen eines Liefervertrages über das Grundgeschäft entbehrlich ist, kann hier das Termingeschäft nicht als Sicherungsgeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG zweite Alternative anerkannt werden. Denn eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nur möglich, wenn die mit dem Grundgeschäft verbundenen Risiken bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anlässlich eines Termingeschäfts als vermeintlichem Sicherungsgeschäft durch gleichgewichtige oder sogar weitergehende Risiken ersetzt werden. Dabei kann "Risiko" i.d.S. verstanden werden als die Kennzeichnung der Eventualität, dass mit einer (ggf. niedrigen, ggf. auch unbekannten) Wahrscheinlichkeit ein (ggf. hoher, ggf. in seinem Ausmaß unbekannter) Schaden bei einer (wirtschaftlichen) Entscheidung eintritt oder ein erwarteter Vorteil ausbleiben kann (BFH-Urteil vom 9. Februar 2023 IV R 34/19, BStBl. II 2023, 742). Damit dies ausgeschlossen werden kann, muss zwischen Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft insgesamt eine zumindest annähernde bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßige Kongruenz der Geschäfte bestehen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2021 1 K 1410/19, EFG 2022, 1453).

    aa) Im Streitfall fehlt es sowohl an einer laufzeit- als auch einer volumenmäßigen Kongruenz von Sicherungs- und Grundgeschäft. Zur Absicherung der gesamten Maiseinkäufe aus der Ernte 2014 hätte der Erwerb von lediglich 40 Kontrakten Körnermais an der Warenterminbörse Matif ausgereicht. Tatsächlich hat die Klägerin aber Ende Oktober 2013 80 Kontrakte erworben, d.h. die doppelte Menge. Zudem sind die erworbenen Kontrakte bereits am 26. Februar 2014 glattgestellt worden, also rund ein dreiviertel Jahr und damit erheblich vor dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin vor der Notwendigkeit stand, ihren Jahresbedarf an Mais einzukaufen. Risiken aus einem eventuellen Anstieg des Maispreises der Ernte 2014 im Oktober/November konnten diese Termingeschäfte mithin nicht abdecken.

    bb) Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Warenterminbörse Matif für längerfristige Kontrakte nicht hinreichend liquide sei und deshalb kurzfristigere Kontrakte hätten erworben werden müssen, die im Wege eines "roll-over" durch weitere kurzfristige Kontrakte ersetzt worden wären, hat sie diese Behauptung nicht hinreichend substantiiert, was zu ihrem Nachteil geht, weil sie die Feststellungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahme von der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Sätzen 1 und 2 EStG trägt. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass die Klägerin am 27. Mai 2014 Termingeschäfte mit Fälligkeit 5. November 2015 (also über 17 Monate) und am 12. Juni 2014 Termingeschäfte mit Fälligkeit 10. Dezember 2015 (über 18 Monate) geschlossen hat und dies dafür spreche, dass auch im Oktober 2013 längerfristige Kontrakte hätten erworben werden können, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zudem zeigen die von der Klägerin selbst vorgelegten Börseninformationen, dass im Zeitpunkt des ersten Erwerbs von Kontrakten am 28. Oktober 2013 durchaus Futures mit Fälligkeit im November 2014 gehandelt wurden, wenngleich in deutlich geringerer Stückzahl als jene mit Endfälligkeit im März 2014 (Bl. 64 FG-Akte). Dies widerspricht der Annahme, dass eine zeitliche Abstimmung des Sicherungsgeschäfts mit dem Grundgeschäft aufgrund fehlender Liquidität der Warenterminbörse ausgeschlossen ist.

    cc) Aber selbst wenn man die diesbezügliche Behauptung der Klägerin als richtig unterstellen würde, fehlte es weiterhin an der zeitlichen Kongruenz zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft, weil die Klägerin die zunächst erworbenen 80 Kontrakte am 26. Februar 2014 glattgestellt, die ersten 40 neuen Kontrakte zum 31. März 2014 und weitere 40 Kontrakte sogar erst Ende Mai und Anfang Juni 2014 erworben hat, so dass sie über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg nicht abgesichert war. Damit scheitert aber das gesamte Sicherungskonzept, sofern es der Klägerin mit dem Erwerb der ersten Kontrakte tatsächlich darum gegangen sein sollte, einen eventuellen Anstieg des Preises für Mais auf dem Halm der Ernte Oktober/November 2014 abzusichern: Denn wenn bei den Sicherungsgeschäften im Zeitraum bis zum Erwerb der Ware im Grundgeschäft eine zeitliche Lücke klafft, kann es geschehen, dass der Marktpreis der zur Absicherung erworbenen Ware gerade in diesem Zeitraum ansteigt, so dass über die gesamte Sicherungsperiode hinweg die Risikominimierung nicht gelingt. Dies gilt hier vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Oktober 80 Kontrakte erworben hat, was die doppelte Menge der zur Sicherung der Ernte im Herbst 2014 notwendigen Kontrakte und eine mit dem Zweck der Absicherung von Risiken aus dem Grundgeschäft prinzipiell nicht vereinbare Übersicherung darstellt. Soweit die Klägerin diesen Mehrerwerb damit begründet, dass nach der Einschätzung der Berater von der VR-Agrarberatung Lingen am Maismarkt mehrjährige Marktzyklen bestünden, was es sinnvoll erscheinen lasse, eine größere Menge an Kontrakten zu erwerben und den Bestand allmählich zu reduzieren, so setzt dies aber voraus, dass die für den Sicherungsbedarf des nächsten Jahres nicht notwendigen Kontrakte bis in das Folgejahr hinein gehalten werden bzw. durch Erwerb von Ersatzkontrakten in das Folgejahr prolongiert werden. Unterbleibt dies wie hier durch das zeitweilige Aussteigen aus den Sicherungsgeschäften, so kann der Erwerb einer für die Absicherung des nächsten anstehenden Grundgeschäfts nicht notwendigen Menge an Kontrakten nicht als Sicherungsgeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG zweite Alternative anerkannt werden. Das von der Klägerin beschriebene "roll-over" muss folglich konsequent durchgeführt werden, anderenfalls bleibt es bei der Grundregel des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.

    dd) Im Übrigen räumt die Klägerin indirekt ein, dass der Verzicht auf den Erwerb von Anschlusskontrakten nach dem Glattstellen der ersten 80 Kontrakte am 26. Februar 2014 in spekulativer Absicht erfolgte. Denn wenn sie erklärt, dass sie aufgrund eigener Einschätzung des zukünftigen Marktverhaltens zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kurse für Mais nach dem 26. Februar 2014 fallen würden (Bl. 63 FG-Akte) und sie deshalb erst später neue Kontrakte erworben habe (was sich im Nachhinein als Fehleinschätzung ergab), so zeigt dies, dass diese Entscheidung nichts mit dem Ziel der Absicherung des Grundgeschäfts zu tun hatte, sondern ein besseres Ergebnis aus dem Kauf und Verkauf von Terminkontrakten angestrebt wurde, was gerade nicht durch die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG zweite Alternative begünstigt werden soll. An gleicher Stelle gibt die Klägerin an, dass am 26. Februar 2014 an der Pariser Warenterminbörse 55 Kontrakte auf Körnermais gehandelt worden seien, was zeigt, dass es der Klägerin durchaus möglich gewesen wäre, unmittelbar anschließend neue Kontrakte zu erwerben.

    e) Soweit der Beklagte infrage gestellt hat, dass sich die Preise für Körnermais und Mais auf dem Halm parallel entwickeln würden, weil Körnermais ein langfristig lagerfähiges und transportfähiges Produkt sei, dessen Preis auf dem Weltmarkt durch die großen Produzenten USA und Ukraine bestimmt werde, wohingegen der Preis für Mais auf dem Halm, der nicht länger haltbar sei, auf dem lokalen Markt bestimmt werde, so dass Futures auf Körnermais wegen einer nicht notwendig gegebenen gegenläufigen Erfolgskorrelation prinzipiell nicht geeignet seien, die Risiken aus dem Erwerb von Mais auf dem Halm abzusichern, kann diese Frage dahinstehen, weil im Streitfall aus den zuvor genannten Gründen bereits kein Sicherungsgeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG zweite Alternative vorliegt.

    Das Gericht sieht keinen Anlass, Herrn N von der Y Agrarberatung als Zeugen zu vernehmen, was die Klägerin angeregt hat. Denn die Klage kann schon aus mehreren Rechtsgründen keinen Erfolg haben, so dass es für die Entscheidung nicht auf streitige und entscheidungserhebliche Tatsachen ankommt, zu deren Feststellung die Vernehmung des Zeugen dienen könnte.

    III. Der Beklagte war nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO verfahrensrechtlich berechtigt, den bestandskräftigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2014 vom 1. Februar 2016 durch Änderungsbescheid vom 2. Mai 2019 zu ändern. Nach dieser Rechtsnorm sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Nachträglich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BStBl. II 2013, 5; vom 8. Juli 2015 VI R 51/14, BStBl. II 2017, 13). Im Streitfall ließ sich aus dem dem Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 1. Februar 2016 vorliegenden Jahresabschluss auf den 30. Juni 2014 und der Feststellungserklärung für 2014 schon nicht erkennen, dass die Klägerin überhaupt Warentermingeschäfte abgeschlossen hatte und erst recht nicht, ob es sich um solche zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG zweite Alternative handelte. Von daher sind dem Beklagten sämtliche für seine Entscheidung über die An- oder Aberkennung der Verluste aus Warentermingeschäften relevanten Informationen im Rahmen der Außenprüfung bekannt geworden, die erst am 10. August 2016 und damit nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens begann. Die für die hier zu beurteilende Entscheidung maßgeblichen Tatsachen sind mithin dem Beklagten nachträglich im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bekannt geworden.

    IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Zu berücksichtigen war, dass dem Betriebsprüfer bei der Ermittlung der Höhe der Verluste ein Rechenfehler unterlaufen war, den der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung bereinigt hat. Insoweit hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    VI. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

    Vorschriften § 15 Abs. 4 S. 4 EStG