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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Vergessene AfA-Beträge als offenbare Unrichtigkeit

    | Eine offenbare Unrichtigkeit kann zwar auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d. h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche und vom Sachbearbeiter unterlassene Sachverhaltsermittlung ist jedoch kein mechanisches Versehen ( BFH 27.5.09, X R 47/08 ). Laut FG Hessen (10.9.19, 4 K 1018/19; Rev. BFH: IX R 30/19 ) schließt ein notwendiger Ermittlungsaufwand für die Neuerstellung bzw. Übernahme festsetzungsnaher Daten von der bisherigen Steuer-Nr. eine offenbare Unrichtigkeit aus. |

     

    Wird ein maschineller Abgleich hinterlegter festsetzungsnaher Daten mit den eingegebenen Veranlagungsdaten durchgeführt, gelten die hinterlegten festsetzungsnahen Daten als bei der Veranlagung hinzugezogen. Problematisch wird die Frage der offenbaren Unrichtigkeit dann, wenn ‒ wie im Besprechungsfall ‒ diese festsetzungsnahen Daten (darunter auch die AfA-Tabelle), aus denen das FA die AfA-Beträge hätte ersehen können, wegen Wechsels der Steuernummer erst noch hätten hinzugezogen werden müssen ‒ dieser Vorgang aber unterlassen wurde.

     

    PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird der BFH klären müssen, inwieweit bei dieser Konstellation der Tatbestand des § 129 AO bzw. der §§ 173 Abs. 1 Nr. 2, 173a AO erfüllt ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten in solchen Fällen weiterhin Änderungsanträge gestellt und ablehnende Bescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 81 | ID 46358416

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