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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Aussetzungszinsen: Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe bereits ab 2014 geäußert

    | Das FG Münster äußert ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von jährlich 6 % für Zeiträume ab 2014. Die Begründung: Die schon lange andauernde Niedrigzinsphase habe sich bereits in 2014 ernstlich verfestigt (FG Münster 31.8.18, 9 V 2360/18 E). Die Sache ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist beim BFH unter dem Az. VIII B 128/18 anhängig. |

     

    Zum Hintergrund

    Das Finanzamt hatte die Vollziehung von ESt-Nachforderungen gegenüber den Antragstellern ausgesetzt. Die Aussetzung zog sich über mehrere Jahre, sodass sich die Aussetzungszinsen letztlich auf „satte“ 60.000 EUR summierten. Das FA entsprach dem AdV-Antrag allerdings nur für ab dem 1.4.15 angefallene Zinsen. Es bezog sich dabei auf den Beschluss des BFH vom 25.4.18 (IX B 21/18). Hier hatte der BFH klargestellt:

     

    „Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 S. 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.“

     

    Die Antragsteller wehrten sich und bekamen vor dem FG Münstre jetzt auch Recht. Der Tenor:

     

    „Auch für den Zeitraum vom 1.1.14 bis 31.3.15 ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, denn bereits im Jahr 2014 hat sich die lang andauernde Niedrigzinsphase ernstlich verfestigt.“

     

    MERKE | Der Senat hat die Vollziehung des Zinsbescheids jedoch nur für den die Schwelle von jährlich 3 % (gleich 0,25 % pro Monat) übersteigenden Zins ausgesetzt. Die Begründung: Auch in einer Niedrigzinsphase ist ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten.

     

     

    Beachten Sie | Ob auch für Zeiträume vor 2014 in einem ähnlichen Verfahren Erfolgsaussichten bestünden, kann nur gemutmaßt werden. Auch für 2013 dürften 6 % schon deutlich zu viel und damit realitätsfern gewesen sein. Das FG Münster stellt aber klar, dass dem Gesetzgeber insoweit ein gewisser Beobachtungszeitraum zugebilligt werden muss.

    Quelle: ID 45549030

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