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  • · Fachbeitrag · Veräußerungsgewinne

    Besteuerungswahlrecht gilt auch bei Einzelveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Seit Langem ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Veräußerung eines Betriebs gegen eine Leibrente das Wagnis der Bindung der Zahlung an die Lebenszeit einer Person und die damit verbundene Ungewissheit der Rentenlaufzeit durch die begünstigte Besteuerung der Betriebsaufgabe ausgeglichen wird. Entsprechend wird dem Veräußerer ein Wahlrecht eingeräumt, den Veräußerungsgewinn nach dem jährlichen Zufluss zu versteuern (BFH 30.1.74, IV R 80/70, BStBl II 74, 452). Das EStG enthält hierzu zwar keine eindeutige Regelung über das Verhältnis zwischen §§ 16, 34 EStG einerseits und § 24 Nr. 2 EStG andererseits, allerdings erkennt auch die Finanzverwaltung das vom BFH in der Entscheidung aus dem Jahr 1974 geschaffene Wahlrecht an. Nunmehr hat der BFH in einer grundlegenden Entscheidung nachgelegt und klargestellt, dass auch bei der Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern, die den Weiterbetrieb eines Unternehmens ermöglichen, nach einer Betriebsaufgabe das Wahlrecht eröffnet ist (BFH 29.6.22, X R 6/20, Abruf-Nr. 232682 ). |

     

    Sachverhalt

    X führte einen handwerklichen Betrieb. Die Betriebsstätte befand sich in einem Anbau zu seinem Einfamilienhaus. Krankheitsbedingt stellte X seinen Betrieb Ende des Jahres 01 ein und bezog aufgrund seiner Berufsunfähigkeit Renten von privaten Versicherungsunternehmen.

     

    Einen Großteil der Wirtschaftsgüter des Handwerksbetriebs veräußerte X an die A-GmbH gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente von 3.000 EUR ab Januar 02. Von der Veräußerung ausgenommen war der bis dahin zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücksteil mit aufstehenden Gebäuden und fest installierten Betriebsvorrichtungen. Weitere nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgüter (Pkw, Kundenforderungen, Kassenbestand, Bankguthaben, Verpflichtungen aus Rückstellungen, Bank- und andere Verbindlichkeiten), die ebenfalls nicht an die A-GmbH veräußert wurden, sind in § 1 Abs. 2 des Unternehmenskaufvertrags aufgeführt. Als Übertragungsstichtag wurde der 2.1.02 vereinbart. An diesem Tag übergab X die entsprechenden Wirtschaftsgüter seines Gewerbebetriebs an die A-GmbH und überführte die übrigen Wirtschaftsgüter in sein Privatvermögen.

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