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  • · Fachbeitrag · Betriebsveräußerung

    Besonderheiten bei der Besteuerung des Veräußerungs- und Aufgabegewinns

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wird ein Gewerbebetrieb veräußert, ist nach § 16 Abs. 2 EStG ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, der begünstigt besteuert wird (§ 16 Abs. 4, § 34 EStG). GStB berichtet, welche Besonderheiten es hierbei zu beachten gilt, wenn der Betrieb z. B. gegen wiederkehrende Bezüge veräußert oder der vereinbarte Kaufpreis nachträglich geändert wird. |

    1. Gewinnermittlung

    Der Veräußerungsgewinn errechnet sich gemäß § 16 Abs. 2 EStG aus dem Veräußerungspreis zuzüglich des gemeinen Wertes der ins Privatvermögen übernommenen unwesentlichen Betriebsgrundlagen sowie abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert des Kapitalkontos laut Schlussbilanz.

     

    MERKE | Soweit die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück (BFH 13.10.15, IX R 43/14, BStBl II 16, 212).

      

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