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  • · Nachricht · Umwandlungssteuerrecht

    Begünstigung des Einbringungsgewinn I bei Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres

    Das FG Niedersachsen (2.4.25, 9 K 147/22; Rev. BFH X R 14/25) hat entschieden, dass der Einbringungsgewinn I bei Sperrfristverstößen im ersten Zeitjahr begünstigt zu besteuern ist. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz UmwStG ist danach aus teleologischen Gründen dahingehend zu reduzieren, dass die Begünstigungen nach den §§ 16 Abs. 4 und § 34 EStG anwendbar sind, wenn das schädliche Ereignis bereits innerhalb des ersten Zeitjahres eintritt.

     

    Steuerlicher Übertragungsstichtag und Einbringungszeitpunkt war im Streitfall der 1.1.19. Die Sperrfrist begann damit erst am 2.1.19. Das erste Zeitjahr endete damit erst mit Ablauf des 1.1.20. Das Eigentum an den erhaltenen GmbH-Anteilen war vorliegend aber spätestens am 1.1.20 (0 Uhr) übergegangen. Der ermittelte Einbringungsgewinn I war daher aus Sicht des FG nicht um ein Siebtel zu mindern, da der siebenjährige Zeitraum nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB taggenau zu berechnen sei. Dieser ungekürzte Einbringungsgewinn I war indes – so das FG – nach §§ 16, 34 EStG begünstigt zu besteuern.

     

    PRAXISTIPP — Höchstrichterlich nicht geklärt ist allerdings, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 UmwStG dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass eine Anwendung der Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG nur ausgeschlossen ist, wenn der Abbau der stillen Reserven des Einbringungsgewinns I bereits begonnen hat (d. h. nach Ablauf mindestens eines Zeitjahres). Diese Frage dürfte für die mit Umwandlungsprozessen betraute Beraterschaft sehr praxisrelevant sein. Zudem erscheint eine Klarstellung durch den BFH geboten, nach welchen Maßstäben das „Zeitjahr“ i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG zu berechnen ist.

     
    Quelle: ID 50811705