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  • · Nachricht · Umsatzteuer

    Kein „Freibrief“ für Steuerfreiheit von Krankenbeförderungen

    | § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG befreit die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, von der Umsatzsteuer. Das FG Münster hat hierzu klargestellt, dass Krankenbeförderungen in besonders eingerichteten Fahrzeugen nur dann befreit sind, wenn die besondere Einrichtung zur Beförderung (z. B. Liegendtransport, Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen) der kranken Person tatsächlich verwendet wird. Die Beförderung auf im Fahrzeug ebenfalls serienmäßig eingebauten Sitzen ist danach nicht steuerbefreit (FG Münster 10.10.19, 5 K 2662/16 U 3, Rev. BFH: XI R 25/20 ). Auch eine Einstiegshilfe ‒ z. B. eine Trittleiter ‒ hielt das Gericht insoweit nicht für ein typisches Merkmal eines Krankenfahrzeugs. |

     

    PRAXISTIPP | Steuerliche Berater sollten betroffene Mandanten darauf hinweisen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für jeden einzelnen Umsatz erfüllt sein müssen. Die Feststellungslast trägt der Unternehmer. Dieser kann den Nachweis z. B. mittels entsprechender Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch erbringen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Verfahren, das die Steuerfreiheit für Abrechnungsleistungen über Krankentransporte und Notfallrettung gegenüber Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer betrifft, beim BFH anhängig ist (FG Mecklenburg-Vorpommern 28.8.19, 3 K 114/15, Rev. BFH: XI R 42/19. Daher sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide in jedem Fall offengehalten werden.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 200 | ID 47320290

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