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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Paradigmenwechsel bei „Uneinbringlichkeit auf Zeit“ (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) durch EuGH und BFH?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Während die USt grundsätzlich bereits bei Leistungsausführung entsteht, gesteht der BFH dem Unternehmer in bestimmten „Teilzahlungsfällen“ mit der Rechtsfigur der sog. Uneinbringlichkeit auf Zeit eine „faktische Istbesteuerung“ zu. In einer EuGH-Vorlage hatte es der BFH zudem für möglich gehalten, dass Entsprechendes auch bei ratierlich zu zahlenden Dienstleistungsvergütungen gilt. Nachdem der EuGH dies in seiner Antwort verneinte (28.10.21, C-324/20), hat der BFH (1.2.22, V R 37/21, Abruf-Nr. 229473 ) die daraus resultierenden Folgen jüngst offengelassen. |

    1. Das EuGH-Vorlageverfahren

    Maklerin V hatte der T-GmbH im Jahr 2012 für deren zum Verkauf stehendes Grundstück einen Käufer vermittelt, wofür der V eine Provision von 1 Mio. EUR zzgl. USt zustehen sollte. Vertraglich war für die Provision eine ratierliche Begleichung in fünf jährlichen Teilbeträgen zu je 200.000 EUR vereinbart, wobei die erste Rate erst zum 30.6.13 zu leisten war. V erstellte zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt eines Teilbetrags eine Teilbetragsrechnung und versteuerte die Vermittlungsleistung nicht bereits im Voranmeldungszeitraum ihrer Erbringung, sondern vielmehr die Teilzahlungsbeträge sukzessive im jeweiligen Jahr der Vereinnahmung ‒ mithin erstmals anteilig im Jahr 2013.

     

    Das FA ging dagegen anlässlich einer Außenprüfung von einer Pflicht zur Sollversteuerung im Leistungsjahr 2012 aus und nahm eine verzinste Nachversteuerung des Gesamtbetrags über 1 Mio. EUR im Jahr 2012 vor. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der V wegen bejahter „Uneinbringlichkeit auf Zeit im Umfang der Teilzahlungsbeträge“ statt („die Zumutbarkeit der unternehmerischen USt-Vorfinanzierung wäre andernfalls überschritten“). Denn ähnlich wie bei Sachverhalten des vertraglich vereinbarten „Gewährleistungseinbehalts“, bei denen die BFH-Rechtsprechung dem Unternehmer eine sukzessive Besteuerung eröffne, sei auch vorliegend von „Uneinbringlichkeit auf Zeit“ im Umfang der noch nicht fälligen Raten auszugehen. In der vom FA eingelegten Revision setzte der BFH das Verfahren aus und fragte beim EuGH an, ob dieser mit Blick auf die EuGH-Entscheidung „baumgarten sports & more“ (29.11.18, C-548/17) auch vorliegend von einer „faktischen Istversteuerung“ ausgehen wolle.

      

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