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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zuordnungsfrist bei Unternehmensvermögen: Nun hat der EuGH das letzte Wort!

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Auch wer ein Gebäude nur teilweise gewerblich nutzen will, hat meist ein Interesse daran, die Vorsteuern aus den Baukosten möglichst umfassend abzuziehen. Dazu muss die Immobilie aber zumindest teilweise zum Unternehmensvermögen gehören, und zwar durch eindeutige Zuordnungsentscheidung. Für in 2019 bezogene Leistungen kann und darf eine Zuordnung nur bis zum 31.7.20 erfolgen. Zweifel an dieser Ausschlussfrist kamen nach dem EuGH-Urteil vom 25.7.18 (C-140/17 ) auf, über das wir in GStB 19, 392 ff. bereits berichtet haben und in dem es um ein polnisches Verfahren ging. Nun ist der BFH unsicher, ob seine bisherige Sichtweise noch im Einklang mit EU-Recht steht und holt daher in zwei Fällen eine Entscheidung des EuGH ein. |

     

    Hintergrund

    Zum Verständnis sollen drei kurze Fälle aufgezeigt werden, bei denen eine eindeutige Zuordnung zum Unternehmensvermögen zwingend erforderlich ist:

     

    • Beispiele

    Fall 1: Auf einem Grundstück wird ein Wohn- und Bürogebäude errichtet. Der eine Teil soll eigenen Wohnzwecken dienen, der andere Teil unter Ausweis von Umsatzsteuer vermietet werden, sodass ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten begehrt wird. Um diesen ‒ zumindest anteilig ‒ zu erreichen, muss der Bauherr die Immobilie ‒ zumindest teilweise ‒ dem Unternehmensvermögen zuordnen. Unterlässt er dies, unterstellen Finanzverwaltung und Gerichtsbarkeit eine Zuordnung zum außerunternehmerischen („privaten“) Bereich, womit ein Vorsteuerabzug komplett ausscheidet. Die Zuordnung der im Jahr 2019 bezogenen Leistungen muss bis zum 31.7.20 erfolgen.

     

    Fall 2: Es wird eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims errichtet. Der erzeugte Strom wird teilweise selbst verbraucht und teilweise ins Stromnetz bei einem Energieversorger eingespeist. Ein ‒ ggf. anteiliger ‒ Vorsteuerabzug aus den Kosten der Fotovoltaikanlage ist nur bei einer ‒ ggf. teilweisen ‒ Zuordnung zum Unternehmensvermögen zulässig. Die Zuordnung der im Jahr 2019 bezogenen Leistungen muss bis zum 31.7.20 erfolgen.

     

    Fall 3: Ein Unternehmer errichtet ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 qm, wovon auf ein betrieblich genutztes Zimmer ca. 20 qm entfallen. Für dieses Arbeitszimmer soll anteilig der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Auch hier muss die Zuordnung der im Jahr 2019 bezogenen Leistungen zum Unternehmensvermögen bis zum 31.7.20 erfolgen.

      

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