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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug: Kippt die Ausschlussfrist für Zuordnungsentscheidungen?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Wird eine Immobilie errichtet, die sowohl für unternehmerische als auch für nicht unternehmerische Zwecke vorgesehen ist, kann der Unternehmer diese insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzugs zu kommen. Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich sofort, spätestens aber bis zum 31.7. des Folgejahres zu treffen ‒ so die Auffassung von BFH und Finanzverwaltung. Doch diese „Ausschlussfrist“ könnte aufgrund einer EuGH-Entscheidung kippen. Damit könnten diejenigen, die die Frist in der Vergangenheit versäumt haben, doch wieder hoffen. |

     

    Zum Hintergrund

    Wer ein Gebäude errichtet, das teilweise gewerblich genutzt werden soll, hat üblicherweise ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten voll als Vorsteuer abzuziehen. Dazu verlangt die Finanzverwaltung aber, dass sehr frühzeitig, mitunter schon in der Bauphase, eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt. Bei reinen Gewerbeimmobilien ist die Zuordnung zum Unternehmensvermögen meist unproblematisch. Bei Mischobjekten ist die Entscheidung hingegen nicht leicht. Aber: Sie muss getroffen werden. Denn wer die Zuordnung versäumt, kann sie später nicht nachholen.

     

    • Beispiele
    • 1. Während der Bauphase geht Herr Schmidt davon aus, dass die Immobilie später zu 50 % gewerblich (umsatzsteuerpflichtig) vermietet werden kann. Hinsichtlich der übrigen 50 % geht er davon aus, dass diese von seinem Sohn unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Dementsprechend ordnet Herr Schmidt nur 50 % der Immobilie dem Unternehmensvermögen zu. Nach Fertigstellung und nach Ablauf der Frist „31.7. des Folgejahres“ kann Herr Schmidt aber doch 100 % gewerblich (umsatzsteuerpflichtig) vermieten; sein Sohn zieht in eine andere Wohnung. In diesem Fall bleibt es dabei, dass der Bauherr nur 50 % der angefallenen Vorsteuern abziehen kann. Er darf den Abzug der anderen 50 % nicht nachholen. Er hätte von Anfang an 100 % dem Unternehmensvermögen zuordnen sollen.
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    • 2. Herr Müller geht davon aus, dass er den durch seine Fotovoltaikanlage produzierten Strom zu 60 % vermarkten (einspeisen) kann und zu 40 % selbst verbraucht. Er ordnet die Anlage daher zu 60 % dem Unternehmensvermögen zu. Der Vorsteuerabzug ist mithin zu 60 % möglich. Nur durch eine vollständige Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen könnten 100 % abgezogen werden. Ohne eine volle Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann der Vorsteuerabzug nicht zu 100 % erfolgen, auch wenn sich in dem Beispiel herausstellen sollte, dass der Strom zu 80 % und nicht nur zu 60 % eingespeist wird. Der Vollständigkeit halber: Bei einer vollen Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss im Gegenzug Umsatzsteuer auf den privat verbrauchten Strom zum Marktpreis gezahlt werden.
      

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