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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen eines Kantinenbetreibers

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Betriebskantinen bieten in umsatzsteuerlicher Hinsicht besondere Herausforderungen. Denn üblicherweise sind die von den Mitarbeitern gezahlten Entgelte für die Speisen nicht kostendeckend, sodass es eines Zuschusses bzw. eines gesonderten ‒ zusätzlichen ‒ Entgelts des Arbeitgebers bedarf. Die Frage ist dann, ob dem Arbeitgeber der Vorsteuerabzug zusteht, wenn ihm der Kantinenbetreiber über den Zuschuss bzw. das gesonderte Entgelt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellt. Das FG Baden-Württemberg hat hierzu ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das in zahlreichen Fällen nun den Vorsteuerabzug ermöglichen bzw. sichern kann (FG Baden-Württemberg 6.10.22, 12 K 2971/20, Abruf-Nr. 236718 ). |

    1. Die Quintessenz der Entscheidung

    Die Kernbotschaft des Urteils kann man wie folgt zusammenfassen: Wenn die Bewirtschaftungsleistungen des Kantinenbetreibers im eigenen unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgen, durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind und das unternehmerische Interesse an der innerbetrieblichen Verköstigung den Vorteil, der sich für die dort Beschäftigten aus der verbilligten Abgabe der Speisen ergibt, deutlich überwiegt, liegt keine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer vor, die dem Vorsteuerabzug entgegenstehen würde. Dem Arbeitgeber steht also der Vorsteuerabzug aus dem Entgelt zu, das er „unterstützend“ an den Kantinenbetreiber leistet. Das Urteil ist darüber hinaus von Bedeutung, weil es um eine Organschaft ging und der Kantinenbetreiber die Rechnungen nicht an den Organträger, sondern an die Organgesellschaft ‒ hier das Produktionsunternehmen ‒ gerichtet hatte. Doch auch hierin sieht das FG Baden-Württemberg kein Problem.

    2. Sachverhalt

    Die Klägerin ist umsatzsteuerliche Organträgerin der Organgesellschaft B-GmbH. Die B-GmbH ist ein im Schichtbetrieb produzierendes Unternehmen. Sie unterhält an ihrer Betriebsstätte eine Betriebskantine, die von einem externen Dienstleister im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wird. In der Kantine können sämtliche Mitarbeiter von dem Dienstleister angebotene (Zwischen-)Mahlzeiten einnehmen, etwas trinken oder sich auch nur darin aufhalten, etwa um mitgebrachte Verpflegung zu verzehren. Zwischen dem Kantinenbetreiber und der Organgesellschaft besteht ein Dienstleistungsvertrag, der unter anderem regelt, wie der Dienstleister mit der Organgesellschaft abzurechnen hat. Wenn die Umsatzerlöse nicht zur Deckung des Wareneinsatzes sowie der Personal-, Gemein- und Verwaltungskosten ausreichten, stellte der Kantinenbetreiber eine monatliche Rechnung wegen Unterdeckung. Daneben stellte er eine Rechnung über eine fest vereinbarte Dienstleistungsvergütung zur Deckung der Overheadkosten sowie als Gewinnanteil.

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