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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Factoringleistungen „geschärft“

    Das FG Düsseldorf (27.6.25, 5 K 125/24 U ; Rev. BFH V R 47/25) hat entschieden, dass eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars erst dann vorliegt, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug sei demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen i. S. d. § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.

     

    Die Forderungsabtretungen waren aus Sicht des FG auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Ebenfalls verneinte das FG die Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV als Vereinfachungsregelung, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde lägen. Den angewandten Aufteilungsschlüssel erachtete das FG als sachgerecht; der von der Klägerin begehrte Margenschlüssel sei auf ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.

     

    PRAXISTIPP — Da die zugelassene Revision auch eingelegt wurde, erhält der BFH nun Gelegenheit, höchstrichterlich den Begriff des Factorings zu schärfen und insoweit für Rechtssicherheit zu sorgen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen mit einer Kürzung des Vorsteuerabzugs bleiben einstweilen nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Beurteilung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 50819824