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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Sicherungseinbehalt in der Baubranche als „vorübergehende Uneinbringlichkeit“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nach dem Grundsatz der Sollbesteuerung hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung an den Fiskus abzuführen. Geht die vereinbarte Gegenleistung später nicht oder nur teilweise ein, so ist die Umsatzbesteuerung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Voranmeldungszeitraum der „Uneinbringlichkeit“ wieder zu korrigieren. Eine „vorübergehende Uneinbringlichkeit“ in diesem Sinne bejaht der BFH nun auch bezüglich des bei Bauleistungen üblichen Sicherungseinbehalts (BFH 24.10.13, V R 31/12).

     

    Sachverhalt

    Die B-GmbH & Co. KG (B), ein im Bereich der Fassadenbehandlung tätiges Unternehmen, vereinbart mit seinen Kunden für durchgeführte Arbeiten Gewährleistungsfristen von zwei bzw. fünf Jahre. Die Kunden sind vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der vereinbarten Vergütung berechtigt. B kann diesen Sicherungseinbehalt jeweils mittels einer Bankbürgschaft abwenden. In ihren Umsatzsteuererklärungen deklarierte die B ihre Umsätze zwar nach Sollbesteuerungsgrundsätzen, ging jedoch hinsichtlich des Sicherungseinbehalts davon aus, dass dieser erst mit Zufluss - mithin 2 bzw. 5 Jahre nach Leistungserbringung - der Besteuerung zu unterwerfen sei. Nach einer Außenprüfung forderte das Finanzamt die Umsatzsteuer auf den Sicherungseinbehalt nach, was nach erfolglosem Einspruch auch das FG im Klageverfahren bestätigte.

     

    Anmerkungen

    Finanzamt und FG stützten ihre ablehnende Haltung darauf, dass die B als „Soll-versteuerndes Unternehmen“ die Umsatzsteuer bereits mit Ausführung der Leistung auf den vollen Entgeltbetrag abzuführen habe. Eine Reduktion um den Sicherungseinbehalt komme auch nicht unter Verweis auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Betracht, denn die in dieser Vorschrift geregelte Umsatzsteuerkorrektur wegen „Uneinbringlichkeit“ sei nur zu bejahen, soweit die Entgeltforderung aufgrund von nach Leistungserbringung eingetretenen Umständen (z.B. Insolvenz des Leistungsempfängers) planwidrig „auf absehbare Zeit“ nicht mehr beigetrieben werden könne. Die hier streitige Zahlung in zwei Teilbeträgen erfolge dagegen planmäßig und im vertragsgemäßen Einvernehmen der beiden Beteiligten, sodass keine „Uneinbringlichkeit“ vorliege. Diese Einschätzung teilte der BFH jedoch im Ergebnis nicht.

       

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