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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Regelsteuersatz für Verkauf von Backwaren und Fast Food zum Verzehr an Ort und Stelle

    | Zum Verzehr an Ort und Stelle angebotene Backwaren in Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind, unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird (FG Münster 3.9.19, 15 K 2553/16 U; Rev. BFH: XI R 25/19). |

     

    Nach Auffassung des FG sind die Umsätze nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen zu behandeln, wenn den Kunden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden. Werden für den Verzehr (teilweise mit Dekoration versehene) Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und werden Mobiliar und Geschirr auch gereinigt, handele es sich nicht mehr um bloße behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen.

     

    PRAXISTIPP | Streitigkeiten rund um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG gehören zu den Klassikern des Umsatzsteuerrechts. Die steuerlichen Auswirkungen sind ‒ wie auch der Besprechungsfall zeigt ‒ gravierend. Aufgrund der erbrachten Dienstleistungen (Verzehrvorrichtungen, Serviceleistungen, gestelltes Geschirr) kann ‒ aus Verbrauchersicht ‒ der Dienstleistungscharakter des „Gesamtpakets“ beim Verzehr vor Ort so in den Vordergrund treten, dass der gesamte Umsatz dem Regelsteuersatz unterfällt. Hierfür sollten Sie Ihre Mandanten schon im Vorfeld unbedingt sensibilisieren, denn die Abgrenzung von Speisenlieferung und Restaurationsumsatz ist nach wie vor eine beliebte Spielwiese der Prüfer.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46279700

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