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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Aktuelles Praxis-Know-how zu Rückstellungen für Gewährleistungen und Pensionszusagen

    von Daniel R. Kälberer, M.Sc., Hattenhofen

    | In deutschen Unternehmen besteht eine äußerst nuancenreiche „Rückstellungskultur“, die bei Betriebsprüfungen immer wieder für Zündstoff sorgt. Insbesondere langfristige Verpflichtungen sind bilanzpolitisch nutzbar, was Gesetzgeber und Finanzverwaltung dazu bewogen hat, der Kreativität enge Grenzen zu setzen. Die hier maßgeblichen GoB sind jedoch vorrangig durch die BFH-Rechtsprechung geprägt; somit sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Grund genug die äußerst praxisrelevanten Rückstellungen für Gewährleistungen und für Pensionszusagen einmal näher in den Blick zu nehmen. |

    1. Einführende Anmerkungen und aktuelle Diskussionen

    Handelsbilanziell dokumentieren Rückstellungen nicht nur ungewisse Verbindlichkeiten, hinsichtlich drohender Verluste aus schwebenden Geschäften dienen sie auch dem Gläubigerschutz. Mitunter werden Rückstellungen auch als bilanzpolitische Instrumente genutzt. Zwar verlieren Fragen der steuerlichen Periodenzuordnung in Niedrigzinsphasen an Bedeutung; denn für Unternehmen verringert sich die Motivation, „den zeitlichen Anfall der Steuerbemessungsgrundlage steuerbarwertminimierend zu gestalten“ (Kahle, DStR 18, 976 m. w. N.). Unter Liquiditätsaspekten bleiben sie aber auch in einer Nullzinswelt von Bedeutung (vgl. Anzinger, DStR 16, 1773).

     

    MERKE | Infolge von § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Die daraus resultierende Passivierungspflicht ist den GoB zuzurechnen und gilt aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) auch für die Steuerbilanz, wobei zahlreiche Ansatzverbote (z. B. § 5 Abs. 4a EStG; Drohverlustrückstellungen), Ansatzbeschränkungen (z. B. § 5 Abs. 4 EStG; Jubiläumsrückstellungen) und Bewertungsvorbehalte (z. B. § 6a EStG; Pensionsrückstellungen) das Maßgeblichkeitsprinzip durchbrechen bzw. einschränken.

        

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