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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Luxus-Pkw: kein Vorsteuerabzug für den Erwerb von Kfz-Sondereditionen

    von Dipl.-Finw. StB, Christian Herold, Herten/Westf.

    | Manch ein Kfz-Liebhaber kauft Fahrzeuge an, weil er sich eine hohe Wertsteigerung verspricht. Dies betrifft zumeist limitierte Sondereditionen, die dann erst gar nicht im Straßenverkehr genutzt, sondern zum Teil sogar vor Staub geschützt in besonderen Hallen aufbewahrt werden. Für diese Fälle, in denen es nicht um Repräsentationsaufwand geht, sondern um die Spekulation auf eine Wertsteigerung, hatte das FG Baden-Württemberg entschieden, dass den Käufern der Vorsteuerabzug zu gewähren sein kann. Dies gelte auch dann, wenn es sich um branchenfremde Steuerpflichtige handele. Aktuell hat der BFH die Urteile der Vorinstanz aber aufgehoben und den Revisionen der Finanzämter entsprochen (BFH 8.9.22, V R 26/21, V R 27/21; Vorinstanzen: FG Baden-Württemberg 27.7.21, 1 K 1268/18, 1 K 1269/18). |

     

    Sachverhalt

    Es ging jeweils um den Erwerb von hochpreisigen Mercedes Benz AMG. Die Unternehmer, ein Einzelkaufmann bzw. eine Komplementär-GmbH, betrieben zwar keinen klassischen Autohandel, doch kauften und verkauften sie einige in ihrer Stückzahl limitierte Luxusfahrzeuge. Die Fahrzeuge wurden nicht zugelassen und nach dem Kauf verschlossen und abgedeckt in einer Halle abgestellt. Im Fall V R 26/21 wurden die Kfz in der Bilanz der Klägerin als Umlaufvermögen ausgewiesen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jeweils mit der Begründung, dass die Kläger die Fahrzeuge nicht unternehmerisch nutzten und zudem unangemessener Aufwand vorliege. Die Kläger verfolgten ihr Begehren auf Vorsteuerabzug weiter. Die Fahrzeuge seien als Geldanlage angeschafft worden. Es sei kein unangemessener Aufwand entstanden. Da somit kein Fall des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vorliege, könne der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG versagt werden.

     

    In beiden Fällen waren die Klagen in der Vorinstanz erfolgreich. Die Kläger hätten nachvollziehbar vorgetragen, dass sie angesichts der limitierten Stückzahl der Fahrzeuge bei einem späteren Verkauf mit einem Gewinn rechnen könnten. Angesichts der Häufigkeit und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge sei nicht nur von einer gelegentlichen, sondern bereits nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Bei den Aufwendungen handele es sich auch nicht um unangemessenen Repräsentationsaufwand. Die Fahrzeuge seien kein dem Affektionsinteresse dienendes Luxusgut, sondern ausschließlich für den späteren Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter des Unternehmensvermögens. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass ein privates Bedürfnis befriedigt werden könnte, wie es zum Beispiel bei der Teilnahme an Rennsportveranstaltungen oder der Nutzung als Geschäftsfahrzeug naheliegen würde.

     

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