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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Liegt eine GiG vor bei Weiterverpachtung eines Betriebs durch den Erwerber?

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) setzt voraus, dass der übernommene Betrieb vom Erwerber zumindest in ähnlicher Weise fortgeführt wird. Was aber gilt, wenn der Erwerber den übernommenen Betrieb unmittelbar nach dem Kauf verpachtet und „nur“ der Pächter den Ursprungsbetrieb weiterführt? Das FG München (2.2.23, 14 K 2328/20, EFG 23, 722) hat entschieden, dass auch in diesem Fall eine GiG vorliegt. Allerdings hat es die Revision zugelassen, die beim BFH auch bereits vorliegt (V R 3/23). |

    1. Verkürzt lag dem Urteil der folgende Sachverhalt zugrunde

    Die Klägerin betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Sie veräußerte ihren Betrieb an X und Y (Erwerber) zu gleichen Teilen. Unmittelbar nach dem Kauf verpachteten die Erwerber den Betrieb an die F-GmbH, die den Ursprungsbetrieb des Veräußerers weiterführte. Die Klägerin ging davon aus, dass bezüglich der übertragenen Wirtschaftsgüter eine nicht steuerbare GiG vorläge. Das Finanzamt stellte darauf ab, dass der Betrieb nicht vom Erwerber selbst fortgeführt worden und dies auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Deswegen nahm es eine steuerpflichtige Lieferung der beweglichen Wirtschaftsgüter an. Die Veräußerung der Grundstücke nebst Außenanlagen wurde nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei belassen. Das FG München hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und sieht in dem Vorgang eine nicht steuerbare GiG.

    2. Die wesentlichen Aussagen lauten

    Das von der Klägerin betriebene Produktionsunternehmen samt Handel und Gaststättenbetrieb und das von den Erwerbern betriebene Verpachtungsunternehmen sind sich zwar nicht hinreichend ähnlich. Allerdings kommt es hinsichtlich des Ähnlichkeitserfordernisses nicht auf die unternehmerische Tätigkeit des (Zwischen-)Erwerbers und der an der GiG Beteiligten, sondern auf die tatsächlich fortgeführte Tätigkeit an. Diese kann auch durch einen Dritten erfolgen. Entscheidend ist, dass im Endergebnis mit dem (Teil-)Vermögen des Veräußerers ein hinreichend ähnliches Unternehmen fortgeführt wird oder werden sollte.

     

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