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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Hammer-Urteil“: Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Umsatzes

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    Einem Steuerpflichtigen steht sein Recht auf Vorsteuerabzug bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der zugrunde liegende Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass ihm die Rechnung tatsächlich bis zur Erklärungsabgabe vorliegt – so lautet eine bahnbrechende Entscheidung des EuG, die – vorbehaltlich einer eventuellen Überprüfung durch den EuGH – sicherlich noch zu großen Diskussionen führen wird (EuG 11.2.26, T‑689/24).

     

    Sachverhalt

    Eine in Polen ansässige Gesellschaft handelt mit Gas und Strom. Sie fragte bei der polnischen Steuerbehörde an, ob sie zum Vorsteuerabzug bereits in dem Steuerzeitraum der Ausführung der Eingangsumsätze berechtigt sei, wenn sie die Rechnungen spätestens bis zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Steuererklärung erhalten habe. Die Steuerbehörde stellte fest, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug insbesondere an den Erhalt einer Rechnung geknüpft sei. Auch das zunächst angerufene Gericht entschied, dass das Recht auf Vorsteuerabzug neben der Ausführung des Umsatzes voraussetze, dass der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung sei. Somit entstehe das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Oberste Verwaltungsgericht legte den Fall indes dem EuG vor, der wie eingangs beschrieben entschieden hat.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Recht auf Vorsteuerabzug wird grundsätzlich während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h. gemäß Art. 167 MwStSystRL, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht. Dies ist der Zeitpunkt der Ausführung des Eingangsumsatzes. Das Recht unterliegt den in der MwStSystRL vorgesehenen materiellen und formellen Anforderungen und Voraussetzungen.