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Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei pflichtwidrig unterlassener Vorsteuerberichtigung
| Wird eine für eine Lieferung geleistete Vorauszahlung später nicht durch eine tatsächliche Leistung erfüllt, besteht nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (27.2.25, 9 K 9146/21; Rev. BFH VII R 7/25) eine Pflicht zur Berichtigung des bereits vorgenommenen Vorsteuerabzugs; eine konkludente Aufrechnung von Alt- und Neuforderungen genügt dabei als Rückgewähr der Anzahlung. |
Ein Geschäftsführer handelt nach Überzeugung des FG grob fahrlässig i. S. v. § 69 AO, wenn er trotz Kenntnis einer erforderlichen Vorsteuerberichtigung weder berichtigt noch das FA informiert, obwohl ihm die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zumindest hätten bewusst sein müssen. Zudem hat sich das FG zum sog. Einwendungsausschluss geäußert und entschieden, dass die widerspruchslose Eintragung einer Steuerforderung in die Insolvenztabelle auch für den Geschäftsführer einer insolventen GmbH als bindende, unanfechtbare Steuerfestsetzung i. S. v. § 166 AO gilt.
PRAXISTIPP | Es ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob § 166 AO im Haftungsverfahren auch Einwendungen des Haftungsschuldners gegen das Vorliegen einer Pflichtverletzung ausschließt, wenn und soweit die gegenüber der juristischen Person unanfechtbar festgesetzte Steuer i. S. d. § 166 AO materiell-rechtlich auf der Annahme einer entsprechenden Pflicht beruht. Darüber hinaus wird der BFH zu klären haben, ob die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG neben der Rückgewähr des Entgelts i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG auch die Rückgewähr der im Voraus gezahlten Umsatzsteuer verlangt. |