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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Formale Rechnungshürden beim Vorsteuerabzug und fragliche Rückwirkung von Korrekturen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Zu den Bereichen Vorsteuerabzug und Rechnungslegung hat das Umsatzsteuerrecht eine sehr formale Sichtweise. Auch die Finanzgerichte tendieren in jüngerer Zeit - wenngleich nicht einheitlich - in diese Richtung. Das FG München hat sich aktuell eingehend mit der Frage der Vorsteuerrelevanz der laufenden Rechnungsnummer, einer Befristung der umsatzsteuerlichen Korrigierbarkeit von Rechnungen sowie der fraglichen Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen beschäftigt (FG München 1.7.15, 3 K 2165/12).

     

    1. Das Verfahren

    Im Sachverhalt ging es vorrangig um die Missbräuchlichkeit einer Gestaltung in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb: Die Ehegatten V und M hatten in 3/00 ihren landwirtschaftlichen Rinderzuchtbetrieb auf Sohn S übertragen. S war zuvor schon als Viehhändler für den elterlichen Betrieb tätig gewesen. In 4/00 gründeten V und S eine Viehhandels-GbR, die fortan die bisherige Vertriebsfunktion des S für den L+F-Betrieb wahrnahm und das „Umsatzbesteuerungsgefälle“ bei landwirtschaftlichen Handelsumsätzen nutzte:

     

    So erwarb die GbR Kälber von anderen Landwirten zum Steuersatz von 10,7 % (§ 24 UStG) und veräußerte sie am selben Tag mit 7 % USt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) an S, der die Kälber in seinem landwirtschaftlichen Betrieb großzog und anschließend verkaufte; auch diese Verkäufe nutzten das Besteuerungsgefälle durch Zwischenverkauf an die GbR zu 10,7 %. Die GbR verkaufte am gleichen Tag zu 7 % an den Abnehmer weiter. Bei diesem Zwischenhandel veräußerte die GbR stets zum unveränderten Bruttopreis, woraus sich für sie ein „Steuerprofit“ in Höhe der Differenz (je 3,7 %) sowie dauerhafte Vorsteuerüberschüsse ergaben. Im Zuge einer Außenprüfung wertete das FA dieses Modell als Gestaltungsmissbrauch und wies ergänzend auf vorsteuerrelevante Rechnungsmängel in den zwischen den Familienunternehmen erstellten Gutschriften hin. Das FG bestätigte den Gestaltungsmissbrauch und nahm zudem ausführlich zu den Rechnungsmängeln Stellung.

     

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