· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Dauerdefizitär betriebene Einrichtungen – Vorsteuerabzug erhalten
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, ist im Hinblick auf den Vorsteuerabzug immer wieder Gegenstand von Verfahren vor dem EuGH und dem BFH. Nun hat das BMF den UStAE bezüglich der Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen geändert. Dabei ist eine wichtige Übergangsregelung zu beachten (BMF 20.1.26, III C 2 - S 7106/00069/003/117).
1. Grundsätze
Für die Unternehmereigenschaft kommt es nicht auf eine Einkünfte-, sondern nur auf eine – nachhaltige – Einnahmeerzielungsabsicht an. Anders ausgedrückt: Es ist zu beurteilen, ob die betreffende Institution eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Zwar muss die Einrichtung wie ein wirtschaftlich orientierter Marktteilnehmer handeln, doch es kommt nicht darauf an, ob mit der Tätigkeit ein Gewinn erzielt werden kann. Ein marktübliches Verhalten kann auch im Verlustfall unternehmerisch sein.
Der Umstand, dass der Unternehmer seine Leistungen nur erbringen kann, weil er Fördermittel und öffentliche Zuschüsse erhält, ist für das Recht auf Vorsteuerabzug ohne Belang, soweit die Leistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit beabsichtigten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen (vgl. z. B. BFH 17.4.24, XI R 13/21).
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