· Fachbeitrag · Umstrukturierungen
JStG 2024 und umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlicher Übertragungen i. S. d. § 6 Abs. 5 EStG
von StB Dipl.-Finw. (FH) Lars Mayer, Düsseldorf
| Durch das JStG 2024 wurde § 6 Abs. 5 S. 3 EStG um eine Neuregelung in Nr. 4 der Vorschrift ergänzt. Diese ermöglicht die buchwertneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften und setzt damit die Vorgaben des BVerfG (28.11.23, 2 BvL 8/13 ) um. Da übertragende und übernehmende Personengesellschaft als Schwestergesellschaften nicht aneinander beteiligt sind, kann der Vorgang allerdings nicht ‒ wie Übertragungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1, 2 EStG ‒ gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgen. Vielmehr verlangt das Gesetz für den Buchwertansatz die Unentgeltlichkeit der Übertragung. |
1. Umsatzsteuerliche Problemstellung und Lösungsvorschlag
Bei Schwesterpersonengesellschaften kann es sich ausnahmsweise um Organgesellschaften eines einheitlichen umsatzsteuerlichen Organkreises handeln. In diesen Fällen wäre die Übertragung des Wirtschaftsguts ein nicht umsatzsteuerbarer Innenumsatz. Ferner kann das Einzelwirtschaftsgut ausnahmsweise ein „im Rahmen des Unternehmens gesondert geführter Betrieb“ i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG sein (bspw. bei einer fremdvermieteten Immobilie). Auch in diesem Fall wäre die Übertragung nicht umsatzsteuerbar. Wird aber ein Einzelwirtschaftsgut, das keinen „im Rahmen des Unternehmens gesondert geführten Betrieb“ darstellt, unentgeltlich zwischen zwei Personengesellschaften außerhalb eines Organkreises übertragen, liegt bei der übertragenden Personengesellschaft eine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor.
Wenn es sich bei dem Wirtschaftsgut um eine Immobilie handelt, droht bei Steuerfreiheit der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 4 Nr. 9a UStG (vgl. A 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE) ein Anwendungsfall des § 15a UStG. Bei Steuerpflicht der unentgeltlichen Wertabgabe (Regelfall bei der Übertragung beweglicher Wirtschaftsgüter) droht bei der übertragenden Personengesellschaft eine Belastung mit Umsatzsteuer, der kein Recht auf Vorsteuerabzug bei der übernehmenden Personengesellschaft gegenübersteht.
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