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  • · Fachbeitrag · Strenge Formanforderungen

    „Verunglückte“ Organschaft kann teuer werden

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Dass es sich bei der Organschaft um ein Rechtsinstitut mit strengen Formanforderungen handelt, hat der BFH jüngst in einer Entscheidung erneut bestätigt (BFH 3.5.23, I R 7/20, Abruf-Nr. 236253 ). In diesem Fall hatte der Steuerpflichtige aber Glück, dass die Organschaft wegen eines Formfehlers nicht anerkannt wurde und er zumindest teilweise steuerliche Vergünstigungen zugesprochen bekam. Häufig geht es für die an der Organschaft beteiligten Unternehmen jedoch nicht so glücklich aus, und sie müssen infolge der Nichtanerkennung der Organschaft erhebliche steuerliche Nachteile in Kauf nehmen ‒ meist wegen des wegfallenden horizontalen Verlustausgleichs. |

    1. Sachverhalt

    Die A-KG hielt sämtliche Anteile der A-GmbH. Die A-GmbH wiederum hielt Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften, und zwar der B-GmbH & Co. KG sowie der C-GmbH & Co. KG (Enkelgesellschaften der OT). Zwischen der A-GmbH als Organgesellschaft und der A-KG als Organträgerin wurde im Jahr 2004 ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) für eine feste Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen, der erstmals zum 31.5.08 gekündigt werden konnte. Bei Nichtkündigung sollte sich der Vertrag auf unbestimmte Dauer verlängern.

     

     

    Unter § 1 des zwischen der A-KG und der A-GmbH abgeschlossenen EAV heißt es: „In entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 1 und Abs. 3 AktG verpflichtet sich der Organträger, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen gem. Ziff. 1 Abs. 2 Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer gebildet worden sind.“

     

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