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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Eine GmbH mit atypisch still Beteiligten kann Teil einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | In einem langwierigen Verfahren (Streitjahre sind 2005 und 2006) hatte sich der BFH mit der Frage zu beschäftigen, ob eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, „ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abführen“ kann oder nicht, ob also eine Organschaft besteht oder nicht. Das BMF hatte dies mit Schreiben vom 20.8.15 (BStBl I 15, 649) abgelehnt, für bereits bestehende Organschaften aber eine Billigkeitsregelung erlassen. Mit Urteil vom 11.12.24 (I R 17/21, Abruf-Nr.  247402 ) hat der BFH hierzu sehr differenziert Stellung genommen. Dabei hat er auch interessante Ausführungen zur Verjährung im Rahmen einer Betriebsprüfung gemacht und sich klar gegen den Versuch gestellt, ein Verfahren künstlich in die Länge zu ziehen, um unter den Schirm der Verjährung flüchten zu können. |

     

    Sachverhalt

    Die T-GmbH ist ein Beratungsunternehmen mit vielen eigenen Niederlassungen. Sie hält Mehrheitsbeteiligungen mit Ergebnisabführungsverträgen an mehreren Tochtergesellschaften sowie Minderheitsbeteiligungen an einer Vielzahl von Kapitalgesellschaften im In- und Ausland, die ihrerseits eigene Tochtergesellschaften haben. Zum Beginn des Streitjahres 2005 wurde eine der Tochtergesellschaften auf die T-GmbH verschmolzen. Im Zuge der Verschmelzung gingen mit dem übertragenden Rechtsträger bestehende Organschaftsverhältnisse mit mehreren Tochtergesellschaften auf die T-GmbH über.

     

    Sowohl an den eigenen Niederlassungen der T-GmbH als auch an der Mehrzahl der Tochtergesellschaften beziehungsweise an deren Niederlassungen bestanden in den Streitjahren atypisch stille Gesellschaften mit einem oder mehreren beteiligten Partnern, die als Berater die jeweilige Niederlassung leiteten und dort Beratungsleistungen erbrachten. Für jede einzelne atypisch stille Gesellschaft/Niederlassung (Personengesellschaft) wurde eine eigene Buchhaltung geführt. Das ermittelte Ergebnis gemäß gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung wurde den jeweiligen Tochtergesellschaften beziehungsweise der T-GmbH zugerechnet.