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    Abzugsbetrag nach § 10f EStG auch für ein Zweitobjekt möglich?

    | § 10f EStG sieht Steuerbegünstigungen für zu Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten vor. § 10f Abs. 3 EStG sieht jedoch eine Objektbeschränkung vor: Nach dem Wortlaut kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach den § 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur bei „einem Gebäude“ in Anspruch nehmen. Höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob der Abzugsbetrag auch für ein anderes Gebäude ‒ etwa nach Veräußerung des Erstgebäudes ‒ in einem anderen Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen werden kann. Das FG Berlin-Brandenburg (27.5.20, 14 K 14248/17; Rev. BFH: X R 22/20 ) hat in einer solchen Fallkonstellation den Abzug versagt, doch es gibt auch andere Stimmen. |

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich nicht geklärt und in der steuerrechtlichen Literatur umstritten. So vertritt Kleeberg (in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10f Rz. D 3) die Auffassung, dass in einem späteren VZ ein Abzug bei einem anderen Gebäude vorgenommen werden kann. Im Hinblick auf die abweichende Literaturmeinung sollte weiterhin der Abzug auch für ein Zweitobjekt beantragt werden. Bei zu erwartender Ablehnung der FÄ bleiben nur der Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 81 | ID 47138392

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