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  • 15.11.2022 · Nachricht · Rücklage nach § 6b EStG

    Gewinnzuschlag von 6 % wohl verfassungsmäßig

    | Der Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % pro Jahr gemäß § 6b Abs. 7 EStG, der entsteht, wenn der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn gemäß § 6b Abs. 1 S. 2 EStG in eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 S. 1 EStG eingestellt und mangels Ersatzbeschaffung in der Reinvestitionsfrist gewinnerhöhend aufzulösen hatte, ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungskonform. Eine Gleichbehandlung des Gewinnzuschlags mit der Vollverzinsung gemäß § 233a Abs. 1a AO soll danach nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten sein (FG Münster 24.8.22, 7 K 3764/19 E; Rev. zugelassen). |

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