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  • · Fachbeitrag · Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

    Weihnachtsgeschenk für die Gastronomie: „Gastrosteuer“ von 7 % USt jetzt amtlich!

    von Dr. Toni Kapfelsperger, München

    Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde noch vor Weihnachten am 23.12.25 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 363). Darin enthalten ist auch die sog. Gastrosteuer, also die Änderung des Umsatzsteuersatzes für nach dem 31.12.25 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG regelt, dass „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“ dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Die Regelung ist zum 1.1.26 in Kraft getreten.

    1. Gesetzesbegründung und Diskussion im Bundesrat

    Ziel der Maßnahme war und ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie entfallen zudem Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung), die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen (vgl. BT-Drs. 21/1974 vom 6.10.25, S. 35).

     

    Zu Recht wurde in der Debatte im Bundesrat darauf hingewiesen, wenn es die wirtschaftlich unter erheblichem Druck stehende Gastronomie so nicht mehr gäbe, dann würden Stadtbilder veröden, dann gäbe es vielleicht nur noch irgendwo „to go“. Gerade in den ländlichen Räumen ginge mit der Gastwirtschaft die Zentralität des Ortes verloren. Von der Neuregelung werden letztlich auch Hotels, Bäckereien, Metzgereien, Cateringunternehmen und die gesamte Tourismusbranche erfasst. Es profitieren vielfach auch Unternehmen, die sich mit Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung beschäftigen (laut Plenarprotokoll 1060 vom 19.12.25, S. 492, sind mehr als 200.000 Betriebe betroffen).