· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Steueränderungsgesetz 2025: Kabinettsbeschluss zeigt, worauf man sich jetzt schon einstellen sollte
von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf
| Die Bundesregierung hat am 10.9.25 per Kabinettsbeschluss das Steueränderungsgesetz 2025 auf den Weg gebracht. Nach dem vorliegenden Zeitplan soll die 2./3. Lesung im Bundestag erst am 5.12.25 stattfinden. Kommt es dann am 19.12.25 zur Zustimmung des Bundesrates, werden Berater wieder einmal nur sehr kurze Reaktionszeiten haben, um notwendige Schritte noch im alten Jahr umzusetzen und die Mandanten entsprechend zu sensibilisieren. Es dürfte sich daher anbieten, sich bereits jetzt mit den Folgen für die Beratungspraxis auseinanderzusetzen. |
1. Vorgesehene Neuerungen im Steueränderungsgesetz 2025
1.1 Ehrenamtliche Betätigungen
1.1.1 Übungsleiterfreibetrag
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 soll der Übungsleiterfreibetrag zum 1.1.26 von zurzeit 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben werden. Einnahmen als Übungsleiter und aus bestimmten anderen nebenberuflichen Tätigkeiten bleiben nach Maßgabe von § 3 Nr. 26 EStG bis zu dieser Höhe steuerfrei. Es muss sich um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, eine künstlerische Tätigkeit oder um die Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderung handeln. Die nebenberufliche Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag für eine im Inland oder EU-/EWR-Ausland gelegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine Körperschaft ausgeübt werden, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
PRAXISTIPP | Ohne Bedeutung ist, ob die Nebentätigkeit selbstständig oder nicht selbstständig ausgeübt wird. Im Falle einer nebenberuflichen nicht selbstständigen Tätigkeit löst diese Steuerfreiheit auch eine Sozialversicherungsfreiheit aus. |
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